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Vorsicht geschützte Holzart!

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Vorsicht geschützte Holzart!

Was Tischler und Schreiner beachten müssen, wenn sie Bretter, Bohlen oder Furnier von geschützten Holzarten aus alten Lagerbeständen verwenden oder verkaufen möchten.

Georg Krämer, Holzfachschule Bad Wildungen, Dr. Gerald Koch und Christina Waitkus, Johann Heinrich von Thünen-Institut, Mario Sterz, Bundesamt für Naturschutz

Ein Fall aus der Praxis: Ein Tischlermeister versteigert im Internet 1,96 m² Furnierreste der Holzart Rio-Palisander für 15,50 Euro. Anderntags erhält er Besuch von zwei Vertretern der zuständigen Naturschutzbehörde, die routinemäßig Angebote geschützter Holzarten wie z. B. Rio-Palisander oder Ramin recherchieren. Die Furnierreste werden beschlagnahmt.
Insgesamt sind rund 100 m² Furnierabschnitte aus Rio-Palisander und weiteren geschützten Holzarten im Besitz des Mannes. Die Furnierreste habe er von seinem Onkel im Zuge der Betriebsnachfolge übernommen. Die Naturschutzbehörde verlangt nun Kaufbelege, um festzustellen, ob die Furniere erworben wurden, bevor Rio-Palisander unter Artenschutz gestellt wurde und jeglicher Handel untersagt war. Ist dem nicht so, muss der Tischler mit einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren rechnen. Der Vorwurf: Handel mit Exemplaren geschützter Arten ohne die erforderlichen Nachweise.
Wer mit Holz von geschützten Arten handelt, ist zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Es gilt der Grundsatz: »Unwissenheit schützt vor Strafe nicht«. Aus diesem Grund sollten Tischler und Schreiner wissen, mit welchen Holzarten sie handeln.
Was ist geschützt?
Welche Holzarten geschützt sind, ist im Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES=Convention on international trade in endangered species of wild fauna and flora) und der dazu erlassenen Verordnung VO(EG) 338/97 geregelt. Die Liste der CITES-geschützten Holzarten wird unter www.cites.org und www.cites.org aktuell geführt.
Die internationalen Schutzkategorien I, II, III nach dem Washingtoner Artenschutzsabkommen (WA) entsprechen bei den geschützten Holzarten den EG-Schutzkategorien A, B und C. Die EG-Schutzkategorie D (seit 11.04.2008 für einige Holzarten in Kraft) bedeutet lediglich, dass die betreffende Holzart hinsichtlich Menge und Herkunftsland beobachtet und statistisch erfasst wird. Solche Holzarten sind frei handel- und ausführbar, erfordern jedoch bei Einfuhr eine Einfuhrmeldung, die bei der Zollstelle beantragt werden muss.
Die Liste der unter Artenschutz gestellten Baum- bzw. Holzarten wird immer länger, deren Handel wird mehr und mehr eingeschränkt auf bestimmte Regionen (Länder) oder Handelsformen wie Halberzeugnissen (z.B. Schnittholz, Leisten, Furniere) oder Fertigprodukte (z.B. Möbel, Skulpturen oder Musikinstrumente). Holzarten wie Rio-Palisander und Alerce sind bereits »ausverkauft«, Ramin, Afrormosia, Echtes Mahagoni und Pockholz sind rar geworden.
Kontrolle des Artenschutzes
Die Kontrolle des Artenschutzes steht vor zwei großen Herausforderungen: Einerseits müssen die ins Land eingeführten Waren geprüft werden hinsichtlich Einhaltung des Artenschutzes, andererseits befinden sich eine nicht überschaubare Menge an Holz unterschiedlicher Arten und in unterschiedlichen Handelsformen als Lagerbestände in Betrieben der Holzverarbeitung des Holzhandels und bei Heimwerkern.
Während die Zollbehörden die rechtmäßige Ein- oder Wiederausfuhr von Holz(erzeugnissen) an der Grenze prüfen, kontrollieren die Naturschutzbehörden der Bundesländer die Einhaltung des Artenschutzes innerhalb des Landes. Im Länderarbeitskreis Artenschutzregelungen (LANA) treffen sich Vertreter der Länder mit Vertretern des Bundesumweltministeriums BMU und des Bundesamtes für Naturschutz BfN regelmäßig, um eine gemeinsame Vorgehensweise beim Artenschutzvollzug abzustimmen. Auf einer Sitzung der LANA in 2008 wurde die Einrichtung eines »Unterarbeitskreises Holzvollzug« beschlossen, in dem alle auftretenden Probleme beim Vollzug des Artenschutzrechts in der Holzwirtschaft beraten werden sollen. Auf Nachfrage der Holzfachschule Bad Wildungen beim LANA zum Umgang mit alten Massivholz- und Furnierbeständen heißt es: Auch für den Altbesitz von CITES-geschütztem Holz gibt es keine Ausnahmen von der Nachweispflicht.
Vorsicht bei Rest(ver)käufen
Betriebe bzw. Besitzer von alten Lagerbeständen an Nutzhölzern oder Furnierresten sollten zunächst prüfen, ob es sich dabei um CITES-geschützte Holzarten handelt. Die Software »CITESwoodID« bietet dafür eine gute Entscheidungshilfe. Eine gesicherte Bestimmung ist nur anhand von mikroskopischen Strukturmerkmalen möglich. Für verbindliche Holzartenbestimmungen gilt das Johann Heinrich von Thünen-Institut (vTI, ehemals Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft, BFH) als eine verlässliche Adresse. Dort können Furniere und Massivholz für 123 Euro bzw. 82 Euro je Probe lichtmikroskopisch identifiziert werden. Häufig steht der Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen. Gleichwohl sind Tischler verpflichtet, den Besitz von CITES-geschützten Holzarten anzuzeigen und den rechtmäßigen Erwerb zu belegen.

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