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Richtig messen, richtig abrechnen

Technik
Richtig messen, richtig abrechnen

Mit der neuen VOB hat sich auch bei den Aufmaßregeln einiges geändert. Ralf Schöwer hat sich die DIN 18355 Tischlerarbeiten daraufhin angesehen.

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen hat im Oktober 2006 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) als Gesamtausgabe neu veröffentlicht. Neben Änderungen in den Teilen A und B wurden im Teil C insgesamt vierzig Allgemeine Technische Vertragsbedingungen überarbeitet und teilweise neu erstellt. Außerdem wurden neben redaktionellen Änderungen auch veränderte oder ergänzende fachtechnische Ausschreibungs- und Abrechnungsmodalitäten festgelegt. Die Änderungen dienen der Vereinfachung der Abrechnung von Bauleistungen bzw. der Mengenermittlung für erbrachte Leistungen.

Die Gewerke bezogenen Grundregeln der VOB 2006 orientieren sich an der Vorgabe der DIN 18299 zu den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen – »Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art«. Danach sind die Abrechnungsmengen in erster Linie aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit diese der tatsächlichen Bauausführung entsprechen. Andernfalls ist die Abrechnung von Bauleistungen nach den Ergebnissen von örtlichen Aufmaßen vorzunehmen.
Grundregeln der VOB, Teil C
Die grundsätzliche Forderung der DIN 18299 »Abrechnung nach Zeichnung vor Aufmaß« wird in den Einzelgewerken jeweils unter Ziffer 5 »Abrechnung« durch Einzelregelungen ergänzt. Die Maßbestimmung ist abhängig von der Lage der Bauleistung oder des Bauteils und folgt der Systematik der obenstehenden Tabelle.
In den gewerkespezfischen Vertragsbedingungen wurden verschiedene Einzelregelungen überarbeitet oder komplett gestrichen.
In den Leistungsbereichen Tapezierarbeiten sowie Maler- und Lackierarbeiten sind die Vorgaben für eine unterschiedliche Mengenermittlung nach Zeichnung oder nach Aufmaß entfallen. Dort wurde die bisherige Regelung dahingehend praxis- und aufmaßgerecht geändert, dass stets die behandelten Flächen bzw. die Maße des hergestellten Bauteils für die Abrechungsmenge zugrunde zu legen sind.
Tischlerarbeiten sind ebenfalls mit den Maßen der herzustellenden Bauteile in der Abrechnung zu berücksichtigen. Handelt es sich dabei um Flächen mit begrenzenden Bauteilen, so sind die entsprechenden Maße bis zu den ungeputzten Begrenzungsbauteilen anzusetzen. Vorsatzschalen aus anderen Baustoffen, wie zum Beispiel aus Gipskartonplatten, gelten als begrenzende Bauteile, wenn diese durch eigene Leistungen nicht unterschnitten oder durchdrungen werden.
Der noch in der VOB 2005 vorhandene Bezug »Maße bis zu den ungedämmten Bauteilen« der in der VOB 2006 nicht mehr enthalten. Ebenfalls aufgehoben wurde die besondere Regelung zur Bestimmung der Wandhöhe von überwölbten Räumen.
Zu den Leistungen im Zusammenhang mit der Bekleidung von gewölbten Decken wurde die »Stichhöhen-Regel« nicht mehr aufgenommen. Bei einer vollständigen Deckenbehandlung ist jetzt stets die abgewickelte Untersicht als Bezugsgröße anzusetzen.
Nischen, Leibungen, Sockel
Im Allgemeinen gilt für die Abrechnung von Tischlerarbeiten folgendes:
  • Behandelte Flächen von Leibungen an Fenstern, Türen oder Nischen werden unabhängig von ihrer Einzelgröße mit den tatsächlichen Maßen gesondert gerechnet.
  • Nischen werden mit den Maßen ihrer Rückflächen stets gesondert gerechnet, unabhängig von der Größe der Nische. Als Bezugspunkte sind die Kanten oder Flächen der ungeputzten Bauteile für die Abrechnung zugrunde zu legen.
  • In Flächen integrierte Konstruktion (z. B. Dekorleisten) oder Fußleisten werden bei Einzelhöhen der Teile bis 10 cm nicht von der Gesamtfläche abgezogen.
  • Bei der Längenbestimmung ist in der Regel die größte Bauteillänge als Abrechnungsmaß anzusetzen. Fugen in längenorientierten Bauteilen werden übermessen.
Wie auch in anderen Ausbaugewerken geregelt, gelten bei Tischlerarbeiten ebenfalls festgelegte Größen für einen Abzug bzw. eine Übermessung bestimmter Aussparungen und Unterbrechungen.
  • Aussparungen und Nischen in Wand- und Deckenbekleidungen mit einer Größe bis 2,5 m² werden bei der Ermittlung des Flächenmaßes der Gesamtfläche immer übermessen. Dies gilt auch für Arbeiten zur Herstellung leichter Außenwandbekleidungen.
  • Öffnungen bzw. Aussparungen in Böden werden bei einer Fläche bis 0,5 m² übermessen.
  • Unterbrechungen bis 1,0 m werden bei einer Abrechnung nach Längenmaß übermessen.
  • Liegen Aussparungen anteilig in Flächen, die getrennt abgerechnet werden, sind die entsprechenden Flächenanteile einzeln zu bestimmen und für die Beurteilung nach der Übermessungs- bzw. Abzugsregel heranzuziehen.
  • Werden Bauleistungen durch andere Bauteile mit einer Einzelbreite von weniger als 30 cm unterbrochen, werden diese Bauteile übermessen.
Ralf Schöwer

Für Aufmaß und Abrechnung

Ralf Schöwer ist Autor des »Baustellenhandbuches für Aufmaß und Abrechnung«. Das Buch liefert nach Gewerken sortiert alle Formeln und Regeln für Aufmaß und Mengenermittlung.
Taschenbuch im DIN A6-Format, Forum Verlag, 550 Seiten. 55 Euro, ISBN 978-3-86586-108-5
Zu beziehen im Buchhandel oder bei dds-medienservice. Tel.. (0711) 71924-111, www.medienservice-holz.de
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