1 Monat GRATIS testen, danach für nur 9,90€/Monat!
Startseite » Technik »

Mehr Eigenverantwortung

Technik
Mehr Eigenverantwortung

Die EU will im Arbeitsschutzrecht keine detaillierten Vorschriften mehr aufstellen und stattdessen Ziele vorgeben. Für das Erreichen ist dann der Unternehmer in Eigenregie verantwortlich. Gerd Rauch von der Holz-BG erläutert die Konsequenzen.

Die deutsche Politik muss im Zuge der europäischen Harmonisierung EU-Richtlinien in deutsches Recht umsetzen. Damit werden sie für alle deutschen Unternehmen verbindlich. Bisher gültige nationale Vorschriften, wie z. B. die Unfallverhütungsvorschriften der Holz-Berufsgenossenschaft, wurden zum größten Teil außer Kraft gesetzt, die verbleibenden angepasst, um Doppelregulierungen mit dem staatlichen Recht zu vermeiden. Die EU verfolgt den Ansatz, im Arbeitsschutzrecht keine detaillierten Vorschriften mehr aufzustellen, sondern Ziele und Rahmenbedingungen festzulegen. Für das Erreichen der vorgegebenen Schutzziele ist dann der Unternehmer in Eigenregie verantwortlich.

Neu und ungewohnt ist, dass das Unternehmen die eigene Vorgehensweise zur Erfüllung der Gesetzesziele schriftlich dokumentieren muss. Hier ist ein Umdenken gefordert. Bisher war man in den Betrieben oft der Ansicht, die gesetzlichen Anforderungen erfüllt zu haben, wenn konkrete Mängellisten abgearbeitet wurden, die bei Betriebsbegehungen durch Aufsichtsbehörden entstanden waren. Nach der neuen Gesetzeslage wird vom Unternehmer gefordert, dass er selbst aktiv seinen Betrieb im Hinblick auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für sich und seine Mitarbeiter regelmäßig unter die Lupe nimmt und dieses durch eine schriftliche Dokumentation nachweist. Dies stellt zunächst eine zusätzliche Aufgabe dar, die der Unternehmer – oder ein von ihm beauftragter qualifizierter Mitarbeiter – erledigen muss. Bei der Beurteilung der Bedingungen im Betrieb kommen häufig auch Schwachstellen zu Tage, z. B. in den organisatorischen Abläufen. Neben einer Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes lässt sich mit dieser Gefahrenanalyse so ein weiterer wirtschaftlicher Nutzen erzielen.
Vielen Unternehmern fällt es erfahrungsgemäß schwer, sich mit solchen als bürokratisch empfundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu beschäftigen. Daher ist es immer empfehlenswert, sich zumindest für den Anfang Beratung von außen zu holen. Unterstützung bietet z. B. der Beratungsdienst der Holz-Berufsgenossenschaft an. Im folgenden sollen kurz die wichtigsten Regelungen aus dem Arbeitsschutzrecht dargestellt werden, die in den letzten Jahren erlassen oder geändert wurden, um Richtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht umzusetzen .
Arbeitsschutzgesetz. Das Arbeitsschutzgesetz von 1996 ist die grundlegende Vorschrift, die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sichern und verbessern soll. Es gilt für alle Tätigkeitsbereiche. Die wichtigste Neuerung, die dieses Gesetz gebracht hat, ist die Forderung, dass der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat. Erkennt der Arbeitgeber dabei, dass die Mitarbeiter Gefährdungen bei der Arbeit ausgesetzt sind, muss er die notwendigen Schutzmaßnahmen ermitteln. Gefährdungen können sich z. B. ergeben durch den Umgang mit Maschinen und Arbeitsmitteln, durch chemische Einwirkungen, durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes oder auch durch unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Die Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich zu dokumentieren. Lediglich in Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten kann zur Zeit noch auf die schriftliche Dokumentation verzichtet werden. Aus der Dokumentation muss das Ergebnis der Gefährdungsbeuteilung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes hervorgehen. Die Form der schriftlichen Dokumentation ist nicht festgelegt.
Um die Gefährdungsbeurteilung möglichst zielgerichtet und effektiv vornehmen zu können, empfiehlt sich die Verwendung von Checklisten, die von der Holz-BG für unterschiedliche Branchen der Holzwirtschaft herausgegeben wurden. Da innerhalb einer Branche die Gefährdungen bekannt und weitgehend ähnlich sind, kann mit den Checklisten sehr zeiteffektiv das Grundgerüst für die Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Hinzuzufügen sind lediglich noch eventuelle betriebsspezifische Gefährdungen. Mit der ausgefüllten und ergänzten Checkliste kommt ein Unternehmen seiner Pflicht zur schriftlichen Dokumentation nach.
Betriebssicherheitsverordnung. Die Betriebssicherheitsverordnung aus dem Jahr 2004 gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten. Sie legt sehr allgemein fest, dass der Unternehmer seinen Mitarbeitern nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellen darf. Dies gilt auch für ältere Maschinen.
Sie fordert weiterhin vom Unternehmer, dass er ein so genanntes Explosionsschutzdokument zu erstellen hat. Dazu muss er Explosionsrisiken in seinem Betrieb beurteilen und bewerten, ob die bereits getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor Explosionen ausreichend sind. Dieses Explosionsschutzdokument muss unabhängig von der Betriebsgröße immer in schriftlicher Form vorliegen und auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Als Hilfestellung gibt die Holz-BG ein Musterformular heraus, mit dem sich ein Explosionsschutzdokument recht einfach erstellen lässt.
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist vor allem beim Kauf von Maschinen und Anlagen relevant. Bei neuen gebrauchsfertigen Maschinen oder Anlagen ist immer der Lieferant in der Verantwortung dafür, dass die Maschine oder Anlage den sicherheitstechnischen Anforderungen der EU-weit geltenden Maschinenrichtlinie entspricht. Dies muss durch das CE-Zeichen an der Maschine und eine Konformitätserklärung nachgewiesen werden.
CE-Zeichen beachten
Die Konformitätserklärung ist eine Erklärung des Herstellers, dass die Maschine konform (=übereinstimmend) mit der europäischen Vorschriftenlage gebaut ist. Für den Käufer einer Maschine hat dieses Verfahren den Vorteil, dass ihm der Lieferant eine sicherheitstechnisch einwandfreie Maschine liefern muss. Daher sollte beim Kauf von neuen Maschinen immer darauf geachtet werden, dass eine Konformitätserklärung mitgeliefert wird.
Verkauft ein Händler eine gebrauchte Maschine, so muss diese mindestens der sicherheitstechnischen Vorschriftenlage zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme entsprechen. Davon darf nur abgewichen werden, wenn der Verkäufer darauf hinweist, dass die Maschine vor Inbetriebnahme noch repariert oder ergänzt werden muss. Ist eine gebrauchte Maschine oder Anlage bereits mit dem CE-Zeichen versehen, sollte beim Kauf auch die Mitlieferung der Konformitätserklärung verlangt werden.
Gefahrstoffverordnung. Die neue Gefahrstoffverordnung fordert vom Unternehmer vor allem, die Risiken, die von Gefahrstoffen ausgehen, in die Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen. Deutliche Änderungen werden sich bei den notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ergeben. Die Anzahl der ärztlichen Untersuchungen dürfte mit der neuen Verordnung deutlich zurückgehen, da sie in vielen Fällen nicht mehr verpflichtend durchgeführt werden müssen. Stattdessen muss der Betriebsarzt regelmäßig durch den Betrieb gehen, um vor Ort an den Arbeitsplätzen die Mitarbeiter und den Unternehmer zu beraten. Außerdem sollte der Betriebsarzt bei der Beurteilung der Gefährdungen mitwirken.
Arbeitssicherheitsgesetz und Unfallverhütungsvorschrift BGV A2: »Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit« Das Arbeitssicherheitsgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 legen fest, dass der Unternehmer einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft zur arbeitsmedizinischen bzw. sicherheitstechnischen Betreuung seines Betriebes bestellen muss. Neu ist, dass die sicherheitstechnische Betreuung jetzt unabhängig von der Betriebsgröße gewährleistet sein muss.
Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Unternehmer eine eigene Sicherheitsfachkraft ausbilden lassen, einen externen Dienstleister mit dieser Aufgabe beauftragen oder – bei Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern – am sogenannten »Alternativen Betreuungsmodell« der Holz-Berufsgenossenschaft teilnehmen. Dabei übernimmt der Unternehmer selbst diese Aufgaben. Voraussetzung ist, dass er selbst an Informations- und Motivationsmaßnahmen (Kurzseminar und Selbstlernunterlagen) teilnimmt, die von den Verbänden organisiert werden.
Fazit
Der kurze Einblick zeigt die Entwicklung der aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen auf, die auf Richtlinien der EU basieren, die in allen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen. An den Unternehmer werden im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz eigentlich keine höheren Anforderungen gestellt als früher. Allerdings muss er jetzt vieles in Eigenverantwortung regeln und dokumentieren. Der Beratungsdienst der Holz-BG unterstützt die Betriebe, wenn bei der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen Fragen auftreten. Daneben wird auch technische Beratung angeboten, vor allem auf den Gebieten Absaugtechnik und Sicherheitstechnik an Maschinen und Anlagen. Für Mitgliedsbetriebe der Holz-BG erfolgt die Beratung ohne zusätzliche Kosten.
Kontaktadressen finden Sie auf der Internet-Homepage der Holz-BG unter www.bghm.de. Dort können auch eine Vielzahl von Broschüren, Informationsschriften und Handlungshilfen heruntergeladen werden. Gerd Rauch

Das sollten Sie jetzt erledigen
Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze durchführen
Risiken durch Gefahrstoffe beurteilen
Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung festlegen
Explosionsschutzdokument erstellen
Konformitätserklärung / CE-Kennzeichnung beim Kauf von Neumaschinen beachten
Aktuelles Heft
Titelbild dds - das magazin für möbel und ausbau 4
Aktuelle Ausgabe
04/2024
EINZELHEFT
ABO
dds-Zulieferforum
Tischlerhandwerk in Zahlen

Zahl der Betriebe im Tischlerhandwerk

dds auf Facebook


dds auf YouTube

Im dds-Channel auf YouTube finden Sie:
– Videos zu Beiträgen aus dds
– Kollegen stellen sich vor
– Praxistipps-Videos
– Maschinen & Werkzeuge

Abonnieren Sie dds auf YouTube »