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Die guten ins Töpfchen …

Technik
Die guten ins Töpfchen …

Die guten ins Töpfchen ...
Diese Plattenreste dürfen nach der geltenden BImSchV nur in Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennleistung oder mit Ausnahmegenehmigung verbrannt werden
Die Kleinfeuerungsverordnung wird derzeit überarbeitet. Dipl.-Holzwirt Georg Krämer, Technologie-Transfer-Stelle für Holzwirtschaft, Handwerk und Umweltschutz an der Holzfachschule Bad Wildungen, engagiert sich dafür, dass Holzreste aus der Produktion in Feuerungsanlagen ab 30 kW verbrannt werden dürfen.

Das Verbrennen von Spanplattenresten ohne halogenorganische Verbindungen und ohne Holzschutzmittel ist derzeit in Anlagen ab 50 kW zugelassen, wäre aber technisch bereits in Anlagen ab 30 kW möglich. Wenn dieser Stand der Technik in der diskutierten Neufassung der Kleinfeuerungsverordnung berücksichtigt würde, könnten bis zu 20000 Betriebe ihre Heiz- und Entsorgungskosten senken.

Als dieses Thema 1988 schon einmal verhandelt wurde, hat der BHKH dazu beigetragen, dass Tischler und Schreiner überhaupt Holzreste aus der Produktion in eigenen Holzfeuerungen verbrennen durften: Auf Grund der Hinweise auf die Zusammensetzung und verbrennungstechnische Auswirkung der Holzrestesortimente aus Tischlereien wurden die »Brennstoffe 6 und 7« (siehe Kasten) sowie die »Ausnahmeregelung der Verbrennung von Holzresten aus der Produktion für Betriebe der Holzwirtschaft« in das Regelwerk aufgenommen.
Die Herabsetzung der Nennleistung von Kleinfeuerungen auf 30 kW wurde ebenfalls diskutiert. Prof. Dr. Marutzky vom Wilhelm-Klauditz-Institut für Holzforschung Braunschweig stimmte dem Vorschlag aus technischer Sicht grundsätzlich zu. Es gibt aber auf Seiten der Betriebe und der zuständigen Behörden noch immer viele Unsicherheiten. Einige grundsätzliche Zusammenhänge sollen deshalb hier angesprochen werden.
Ursache und Wirkung
Neben den nach der 1. BImSchV zulässigen Brennstoffen und brennstoffspezifischen Bauarten der Feuerungsanlagen ist die richtige Dimensionierung des Feuerraumvolumens, der Heizlast und des Pufferspeichers, das richtige Betreiben sowie regelmäßige Reinigung und Wartung entscheidend für die Energie-effizienz und die Emissionsminderung. Rauchbelästigung entsteht häufig durch unsachgemäßes Betreiben einer Feuerungsanlage. Dann zum Beispiel, wenn bei handbeschickten Feuerungen die Luftzufuhr zu früh gedrosselt wird oder wenn flächige Holzreste die Luftführung behindern. Auch eine überdimensionierte Holzfeuerung ist problematisch, wenn sie in Teillast als Erhaltungsfeuer ohne bzw. mit zu gering ausgelegtem Pufferspeicher betrieben wird. Hier ist nicht die Feuerungstechnik oder die Brennstoffqualität maßgeblich, sondern die richtige Bedienung der Anlage.
Der Vorfertigungsgrad von Holzerzeugnissen ist gestiegen. Zu Gunsten von dekorativen Holzwerkstoffen, Leimholz und profiliertem Holz anstelle von Bohlen und Brettern gehen die Reste aus der Produktion zurück. Eine Änderung der vorgeschriebenen Nennleistung von 50 auf 30 kW würde eine bedarfsgerechte Anpassung der Feuerungstechnik an die Situation in den Betrieben darstellen.
Holzwirtschaftliche Betriebe können unter Einhaltung der Altholzverordnung Restholz aus der Produktion für die energetische Verwertung untereinander austauschen. Das nützt den Kollegen, die Restholz entsorgen müssen und denen, die ihre Feuerungsanlage durch Schwankungen in der Produktion nicht immer optimal auslasten können. Im Tischler- und Schreinerhandwerk ist das über so genannte Spänebörsen geregelt, die von den Innungen, Kreishandwer-kerschaften oder Landesverbänden orga-nisiert werden. Wenn im Sommer kein Bedarf an Heizenergie besteht, können Stückholzreste im Hacker zerkleinert und mit Sägemehl und Hobelspänen brikettiert bzw. pelettiert werden.
Einwände und Antworten
Inwieweit die Tischlereien und Schreinereien heute Holzfeuerungsanlagen ab 50 kW Nennleistung installiert haben, um eine erweiterte Option an Holzbrennstoffen nutzen zu können, ist nicht ausreichend untersucht. Durch energetische Nutzung der Brennstoffe 6 und 7 in Anlagen ab 30 kW könnten aber viele Betriebe einen Großteil ihrer Plattenreste als Brennstoff verwerten.
Ein Projektbericht des Umweltbundesamtes (Reiselis-Bailer/Kemper, 2006) befasst sich u. a. mit dem Verbrennen von Holz in Tischlereien und stellt fest: »Die Senkung der Leistungsgrenze für den Einsatz von Restholz auf 30 kW bei Einsatz nachgewiesenermaßen emissionsarmer Kesselanlagen in Verbindung mit ausreichend dimensionierten Wärmepuffern kann daher zu einer Minderung der Emissionen führen. Nachteilig könnte sein, dass (…) diese Anlagen attraktiver werden und es zu einem sprunghaften Anstieg der Anlagenzahl kommt.« Diese Bedenken erscheinen völlig unverständlich, wenn man aus der Betriebsberatung weiß, dass viele Anlagen überdimensioniert sind und oft ohne Wärmepuffer betrieben wurden.
Grundsätzlich wird im oben zitierten Text das Verbrennen der Brennstoffe 6 und 7 in Anlagen ab 30 kW Nennleistung offensichtlich als möglich erachtet. Einen entsprechenden Änderungsvorschlag zur 1. BImSchV hat die Technologie-Transfer-Stelle an der Holzfachschule Bad Wildungen im Oktober 2006 an das Umweltbundesamt geschickt. Im Arbeitsentwurf vom 28.02.2007 ist der Vorschlag bislang nicht berücksichtigt worden. Es ist zu hoffen, dass die immer noch vorhandenen Bedenken ausgeräumt werden können.
Im Projektbericht wird vermutet, dass bei Reparatur- und Renovierungsarbeiten neben Industrierestholz auch Gebrauchtholz in »nicht unerheblichen Mengen« anfalle. Hinsichtlich der wenigen Fälle, in denen halogenorganisch beschichtete oder mit Holzschutzmitteln imprägnierte Bauelemente repariert oder restauriert werden, ist diese Sorge nicht begründet.
»Kontrovers wird auch diskutiert, ob das Restholz einer Schreinerei in einem anderen Betrieb verbrannt werden darf oder ob hier schon die Bedingungen der Altholzverbrennung (Anlagen nach Nr. 8.2 der 4. BImSchV) anzuwenden sind.« Hierzu gibt es in Übereinstimmung mit der Altholzverordnung eine Regelung, nach der ein Betrieb Holzreste aus der Produktion an einen anderen Betrieb als Abfall zur thermischen Verwertung mit einem Abfallentsorgungsnachweis weitergeben darf, wenn sie in einer dafür zugelassenen Holzfeuerungsanlage verwertet werden. Die Befürchtung, dass doch alles irgendwie Brennbare im Ofen landet, setzt ein vorsätzliches Handeln voraus, da die Definition thermisch verwertbarer Abfälle eindeutig ist. Holzfußböden haben zum Beispiel den Abfallschlüssel 030105, wenn sie Verschnitt, Abschnitte, Späne von Holzwerkstoffen und sonstigem behandeltem Holz (ohne schädliche Verunreinigungen) sind. Dielen und Bretterschalungen aus dem Innenausbau (ohne schädliche Verunreinigungen) bzw. Bau und Abbruch haben den Abfallschlüssel 170201. Beide Sortimente entsprechen der Abfallkategorie A II. Der Unterschied besteht darin, dass Tischler und Schreiner ihre Holzreste aus der Produktion eindeutig zuordnen können, weil sie sachkundig sind und wissen, womit die Werkstoffe verarbeitet wurden. Die gleichen Holzsortimente aus Abbruch und Gebrauch können nachträglich behandelt worden sein. Dipl.-Holzwirt Georg Krämer

Hintergrund Das sagt der Schornsteinfeger
Schon heute können Brennstoffe 6 und 7 der 1. BImSchV in Anlagen < 50 kW verfeuert werden.
Nach § 20 der 1. BImSchV hat das Schornsteinfegerhandwerk ausdrücklich Ausnahmen zum Verbrennen der Brennstoffe 6 und 7 in Feuerungen < 50 kW zugelassen, soweit schädliche Umweltwirkungen nicht zu befürchten sind. Für die Ausnahmegenehmigung ist erforderlich:
  • schriftlicher Antrag eines Betriebes der Holzbe- oder -verarbeitung bei der unteren Verwaltungsbehörde nach § 20 der 1. BImSchV
  • Holzfeuerung < 50 kW Nennleistung
  • Messberichte des Bezirksschornsteinfegermeisters, dass geltende Grenzwerte für 50-kW-Anlagen eingehalten werden können
  • Jährliche Messungen nach § 15 Abs. 1 und 2 der 1. BImSchV, unaufgeforderte Vorlage der Messberichte beim Landratsamt Anlagen ab 30 kW können häufiger in Volllast betrieben werden. Die wiederkehrende Überwachung könnte auf Anlagen ab 30 kW für die Brennstoffe 6 und 7 angewandt werden. Die formale Anpassung der BImSchV an die betriebliche Situation und den Stand der Feuerungstechnik im Holzgewerbe ermöglichte mehr Energieeinsparung und umweltverträgliche Verwertung von Holzresten aus der Produktion. Georg Krämer

  • Kompakt Altholzkategorie A II
    Die A II entspricht den Brennstoffen nach § 3, Nr. 6 und 7, der 1. BImSchV:
    • Nr. 6: gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen
    • Nr. 7: Sperrholz, Spanplatten, Faser- platten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen

    • »Das Problem liegt weniger in der Technik als im richtigen Betreiben einer Feuerung«
      Georg Krämer
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