In den Verwaltungsvorschriften zu den Landesbauordnungen werden »dichtschließende Türen« meist als »… stumpf einschlagende oder gefälzte, vollwandige Türblätter mit mindestens dreiseitig umlaufender Dichtung« beschrieben. Nach dieser Beschreibung, die eine Vielzahl von Ausführungsvarianten zulässt, dürfen dichtschließende Türen am Boden einen offenen Luftspalt haben. Im Gegensatz zu Rauchschutztüren nach DIN 18095 sind dichtschließende Türen nicht normiert und müssen den Rauchschutz auch nicht nachweisen.
Dichtschließende Türen werden seit einiger Zeit in den bauaufsichtlichen Bestimmungen als Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes gefordert, da sie die Ausbreitung von Rauch im Gebäude behindern. Es handelt sich dabei um Türelemente mit sogenanntem »leichten Rauchschutz«, die neben den klassischen Rauchschutzelementen nach DIN 18095 in die Sicherheitskonzepte der Planer einbezogen werden.
Dichtschließende Türen müssen nicht selbstschließend sein (wie z. B. Rauchschutztüren). Wenn die Eigenschaft »selbstschließend« zusätzlich gefordert ist, fordern die bauaufsichtlichen Bestimmungen »dicht- und selbstschließende Türen«.
Auszug aus der Landesbauordnung NRW
Nr. 17.1 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (VVBauO NW 2000):
»Im Bereich der Rettungswege unterscheidet die Landesbauordnung zwischen dichtschließenden Türen, rauchdichten Türen (Rauchschutztür) sowie Türen einer Feuerwiderstandsklasse, je nach dem Grad ihrer Anforderung. Als ›dichtschließend‹ gelten Türen mit stumpf einschlagendem oder gefälztem Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung. Verglasungen in diesen Türen sind zulässig.«
Karl Jungblut, Schulungsleiter von Jeld-Wen Deutschland in Oettingen. Er führt Montage- und Praxisschulungen im Bereich Türen und Zargen durch und hilft Handwerkern in allen Bereichen von Sonder- und Funktionstüren weiter. www.jeld-wen.de