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Sicherheitsglas ja oder nein?

Neufassung DIN 18008
Sicherheitsglas ja oder nein?

Bei bodentiefen Verglasungen muss nicht zwangsläufig bruchsicheres Glas eingesetzt werden. Die Verkehrssicherheit ist jedoch zu gewährleisten. Ein gemeinsames Papier der relevanten Verbände erläutert, was konkret darunter zu verstehen ist und gibt Handlungsempfehlungen.

Ende Juli 2019 wurden die Schlussfassungen der Teile 1 und 2 der neuen DIN 18008 verabschiedet. Darin heißt es mit Bezug auf die Musterbauordnung sinngemäß: »Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.«

Wie beurteilt werden kann, ob die Verkehrssicherheit weitere Maßnahmen wie z.B. den Einbau von bruchsicherem Glas erfordert, wird allerdings nicht erläutert. Um diese Lücke zu schließen, haben Tischler Schreiner Deutschland, der Bundesverband Flachglas, der Bundesverband Metall, der Pro-KIndustrieverband und der Verband Fenster + Fassade ein Papier erarbeitet. Es beschreibt kurz und knapp wie die Risikobeurteilung der Verkehrssicherheit erfolgen kann. Dabei wird unterschieden zwischen »sehr geringer Wahrscheinlichkeit von Glasbruch« und »höherer Wahrscheinlichkeit von Glasbruch«.

Diese Fälle sind unproblematisch

Eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit von Glasbruch ist demnach gegeben bei …

  • Abmessung der lichten Glasöffnung ≤ 300 mm oder ≤ 0,2 m2 fur Isolierglas oder ≤ 200 mm für eine Glasscheibe
  • bodentiefen Fenstern außerhalb von Laufwegen
  • Balkontüren mit geringer Strecke vor oder hinter der Verglasung
  • Raume seltener Anwesenheit (z. B. Abstellräume, Lagerräume, Kellerräume)

In diesen Fällen ist die Verkehrssicherheit gegeben und es sind keine zusätzlichen Maßnahmen wie z. B. Einsatz von bruchsicherem Glas erforderlich.

Hier muss man genauer hinsehen

Die höhere Wahrscheinlichkeit von Glasbruch ist gegeben bei …

  • Verglasungen in Laufrichtung von Laufwegen
  • Elementen, die in geöffnetem Zustand (Flügel) in einen Laufweg ragen
  • verglasten Türen mit Verletzungsrisiko und Ganzglastüren
  • Glas(trenn)wänden
  • auf der Außenseite von Verglasungen in Zugangs- und Eingangsbereichen

In diesen Fällen ist das Risiko unter Berücksichtigung bereits vorhandener Schutzmaßnahmen genauer zu beurteilen. Wird die Verkehrssicherheit als gegeben beurteilt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Ergibt die Beurteilung eine nicht ausreichende Verkehrssicherheit, muss sie durch mindestens eine der folgenden Schutzmaßnahme hergestellt werden:

  • besonders kenntlich machen (z.B. Kennzeichnung durch Aufkleber, Bedrucken, Satinieren)
  • bewegliche Einrichtungen vor dem Fenster, die einen Zugang verhindern
  • Nutzerkreis einweisen, bzw. einschränken
  • Fensterbank oder Holm vor dem Glas
  • dauerhaft bepflanzte Schutzzone
  • Heizkörper vor der Verglasung
  • Geländer
  • Sprossen-Vorsatzrahmen
  • Verbauung z. B. Stufe(n) oder Podest vor dem Glas, abhängig von Höhe (≥ 200 mm) und Tiefe (≥ 200 mm) der Verbauung
  • Glas mit sicherem Bruchverhalten (ESG, VSG, Folie)

Dass überhaupt eine Risikobeurteilung zur Verkehrssicherheit gefordert ist, statt einfach eine Vorschrift zu formulieren, liegt nach Ansicht der Verbände darin begründet, dass Baukosten durch Vorgaben der Politik nicht unnötig verteuert werden sollen und sich ganz unterschiedliche Faktoren auf die Verkehrssicherheit auswirken. Deshalb sei eine pauschale Aussage meist nicht möglich. Darauf basierend, haben die Verbände ihr Papier entwickelt. Dieses richtet sich im Übrigen gezielt an den Bauherrn und Planer und nachrangig an den Ausführenden. –HJG

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