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Anforderungen an Fenster im Denkmalschutz

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Anforderungen an Fenster im Denkmalschutz

Anforderungen an Fenster im Denkmalschutz
Abb. 1: Der Denkmalschutz beruft sich für die Befreiung von der CE-Kennzeichnung auf § 4(4) des BPG Abb. 2: Von den Vorgaben der EnEV kann im Einzelfall abgewichen werden Abb 3: Bayrische Lösung: Die denkmalrechtliche Erlaubnis schließt alle bauordnungsrechtlich notwendigen Zustimmungen und Abweichungen mit ein
Seit dem 1. Februar 2010 ist die CE-Kennzeichnung von Fenstern und Außentüren gemäß Produktnorm DIN EN 14351-1: 2006-07 verpflichtend. Im Bereich der Bauerneuerung, speziell für Fenster und Außentüren die unter Denkmalschutz stehen, gibt es jedoch Ausnahmen.

Ralf Spiekers, BHKH, Berlin

Ein Bauprodukt darf gemäß
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