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Nachträge formell vereinbaren!

Marketing & Betriebsführung
Nachträge formell vereinbaren!

Bei einer Ausschreibung nach VOB darf der Auftraggeber unter bestimmten Umständen die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen verlangen.

Christoph Link ärgert sich. Der Brief, den der Schreinermeister gerade von der Stadtverwaltung erhalten hat, kostet ihn eine Menge Ärger und Geld. Denn die Stadt verweigert die Schlusszahlung für den Auftrag, den er erledigt hat. Der Auftrag war nach VOB ausgeschrieben und vergeben. Büros sollten neu ausgestattet und eingerichtet werden. Während der Arbeiten wurde dann noch die Verkleidung der Decken und Wände vereinbart. Der Schreiner kann es nicht verstehen. Der Auftrag lief einwandfrei, die Abnahmen waren ohne Mängel.

Die Stadt besteht auf Offenlegung der Kalku- lationsgrundlagen. Dazu müssten die kalkulierten Kosten für Hauptauftrag und Nachtrag nachgewiesen werden. Sonst könne man den Restbetrag nicht anweisen. Bis alle Unterlagen beisammen, eingereicht und geprüft sind, vergehen ein paar Wochen. Erst dann wird das Geld angewiesen.
Der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Peter Zielemann verweist auf die Bestimmungen der VOB: „Die Stadt darf die Offenlegung der Ursprungskalkulation verlangen, wenn während des Auftrages neue Preise vereinbart werden.“ Als Beispiel dafür nennt er Zusatzleistungen (VOB § 2 Nr. 6) wie in unserem Fall. Dies betrifft aber auch Änderungen in der zu erbringenden Menge (§ 2 Nr. 3) oder der Leistung (§ 2 Nr. 5, z. B. „Ausführung der Türen in einem teureren Material“). Die Stadt überprüft dann, ob die Kalkulation der „Mehrleistung“ mit der des Ursprungsauftrages übereinstimmt.
Der Anwalt empfiehlt für diesen Fall dringend, eine formelle Nachtragsvereinbarung zu treffen, was Christoph Link nicht getan hat. „Hierzu muss ein schriftliches Preisangebot vorliegen und der Auftrag ebenfalls schriftlich erfolgen. Wenn eine korrekte Nachtragsvereinbarung geschlossen wird, dann erfolgt die Überprüfung des Kalkulationsansatzes sofort und nicht erst mit der Schlussrechnung.“
Daher ist es wichtig, die Ursprungskalkulation parat zu haben. Wenn sie bereits bei der Vergabe des Hauptauftrages hinterlegt wurde, muss die Kalkulation für den Nachtrag mit ihr übereinstimmen. Wer die Vorlage einer Angebotskalkulation verweigert, hat keinen Anspruch auf Vergütung. Kai Sonntag
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