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Auslegung von unklaren oder unübersichtlichen Leistungsverzeichnissen

Marketing & Betriebsführung
Auslegung von unklaren oder unübersichtlichen Leistungsverzeichnissen

Nach Abschluss einer Baumaßnahme verlangte der Auftraggeber von einem Handwerker, er müsse noch bestimmte Arbeiten vornehmen; sie wären im Leistungsverzeichnis vorgesehen. Demgegenüber machte der Handwerker geltend, er habe den Inhalt des LVs nicht so verstanden, dass die fraglichen Arbeiten im Leistungsumfang des ihm erteilten Auftrags enthalten seien.

Nach Auffassung des Gerichts musste der Auftragnehmer bei gründlicher Durchsicht des Leistungsverzeichnisses unter Berücksichtigung der außerhalb des Ausschreibungstextes liegenden, für dessen Verständnis maßgebenden Umstände, zu dem Schluss kommen, dass die verlangten Arbeiten im Auftragsumfang enthalten waren – obgleich das Leistungsverzeichnis sprachlich unklar und unübersichtlich war.
Der Auftragnehmer hatte die Pflicht, jeden Unterpunkt der Leistungsbeschreibung sorgfältig zu lesen und inhaltsmäßig genau zu erfassen. Damit war er verpflichtet, den Auftrag so umfassend auszuführen, wie er ihm nach dem Leistungsverzeichnis erteilt worden war. (BGH-Beschluss, 20. 12. 2010, VII ZR 77/10)
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