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Neue Technische Regel für Holzstaub in Kraft

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Neue Technische Regel für Holzstaub in Kraft

Neue Technische Regel für Holzstaub in Kraft
Nach 15 Jahren ist die TRGS553 sowohl EU-konform aktualisiert als auch betriebsgerecht angepasst worden. Foto: TSD/art-pix.com

Für den Umgang mit Holzstaub am Arbeitsplatz gibt es seit dem 12. Dezember neue Vorgaben. An diesem Tag ist die Technische Regel für Gefahrstoffe Holzstaub (TRGS 553) in Kraft getreten. An der Neufassung der TRGS 553, die nun auch die 2017 erfolgte Ergänzung der EU-Richtlinie zum Schutz der Beschäftigten vor Karzinogenen und Mutagenen abdeckt, haben auch die Verbände der Holzindustrie sowie des Tischler- und Schreinerhandwerks mitgewirkt.

Im Endergebnis bleibt es auch nach der Neufassung für die betriebliche Praxis bei folgender zentraler Anforderung: Maschinen und Anlagen sind grundsätzlich so zu betreiben, dass ein Schichtmittelwert (Mittel einer Arbeitsschicht) von 2 mg/m³ eingehalten wird. Diese zentrale Anforderung besteht unabhängig von der Art des Holzstaubs. Dabei gilt, dass die Anforderung bei ordnungsgemäßer Nutzung von staubarmen Maschinen (Emissionen von weniger als 2 mg/m³) erfüllt wird.

Für den Hauptverband der Deutschen Holzindustrie (HDH) erklärt deren Präsident Johannes Schwörer: »Mit der Neufassung der Technischen Regel wurde eine ausgewogene Lösung für hohe Arbeitsschutzstandards erreicht, die in der betrieblichen Praxis umsetzbar sind. Mit dem nun eingeschlagenen Weg sind wichtige Präventionsmaßnahmen und Praktikabilität gleichermaßen sichergestellt.«

Zentraler Punkt Prävention

Summa summarum bestätigte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Auffassung der Sozialpartner, dass die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Exposition gegenüber Hartholz- und Mischholzstäuben nur dann besteht, wenn der neu eingeführte Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Hartholz in Höhe von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann – bei Weichholz liegt der AGW für einatembaren Staub (E-Staub) bei 10 mg/m³. Bei Einhaltung der genannten Grenzwerte muss allerdings regelmäßig ein Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gemacht werden.

Die Holzverbände richten nunmehr ihren Fokus auf die zeitnah anstehende Überarbeitung der DGUV Information 209-044 »Holzstaub«. Darin ist die weitere Umsetzung der TRGS 553 in die betriebliche Praxis geregelt. »Eine Technische Regel für Gefahrstoffe kann die betriebliche Praxis nicht in allen Facetten widerspiegeln, was nun geschehen soll. Auch in diesen Novellierungsprozess wollen sich Verbände der Holzindustrie aktiv einbringen«, kündigt Schwörer an.


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