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Hessisches Bestattungsgewerbe begrüßt Grundsatzurteil

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Hessisches Bestattungsgewerbe begrüßt Grundsatzurteil

Auf breite Zustimmung beim Bestattungsgewerbe ist ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 18. März 2008 (Az.: B 8/9b SO 9/06 R) gestoßen, in dem die gängige Praxis vieler Sozialämter, vor der Gewährung von Sozialhilfeleistungen eine Verwertung von bestehenden Bestattungsvorsorgen zu verlangen, an strenge Vorgaben gekoppelt wurde.

»Wir begrüßen nachdrücklich die Entscheidung des obersten Sozialgerichts und fordern die Sozialämter auf, umgehend dieses Urteil zu berücksichtigen« – für Hermann Hubing, Geschäftsführer von HessenBestatter, dem Landesinnungsverband für das hessische Bestattungsgewerbe, bedeute die Entscheidung des Bundessozialgerichts, deren Begründung nunmehr vorliegt, dass auch Menschen, die Sozialhilfeleistungen beantragen, ein Recht auf eine würdevolle und angemessene Bestattung haben.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau kurz vor ihrer Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim einen Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 6000 Euro abgeschlossen. Den Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten lehnte der Sozialhilfeträger mit der Begründung ab, die Frau müsse zuvor den Bestattungsvorsorgevertrag kündigen und den das allgemeine Schonvermögen in Höhe von 2300 Euro übersteigenden Betrag zur Deckung der Heimkosten verwenden. Das Bundessozialgericht hat nunmehr in seinem Urteil die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht Schleswig-Holstein zuruckverwiesen; hierbei jedoch dem erkennenden Gericht deutliche Entscheidungsvorgaben mit auf den Weg gegeben.
€ Das Landessozialgericht muss feststellen, ob der Vertrag überhaupt kündbar und damit auch das Treuhandvermögen überhaupt verwertbar ist
€ Es muss festgestellt werden, ob im Falle einer Kündbarkeit die Kündigung nicht mit einem nicht mehr zumutbaren Wertverlust (im Hinblick auf den Umfang der gegenüber dem Vertragspartner fortbestehenden Zahlungspflicht) verbunden ist
€ Von der Frau kann ohnedies nicht die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages verlangt werden, soweit es sich bei diesem um eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall handelt
€ Es ist für die Entscheidung unbedeutend, dass die Frau den Vertrag erst kurz vor ihrer Aufnahme in das Heim abgeschlossen hat und damit ihre Bedürftigkeit erst herbeigeführt hat, sofern das Ziel der Bestattungsvorsorge eine würdige Gestaltung der Beerdigung und Grabpflege und nicht die Leistungsgewährung an sich war.
Hubing begrüßte die deutlichen Aussagen des obersten Sozialgerichts, die der zunehmend festzustellenden »Entsorgungsmentalität« entgegensteuere. Die Sozialämter müssten nun diese Grundsätze bei ihren Entscheidungen berücksichtigen und nicht länger darauf setzen, dass die vor allem älteren Betroffenen davor zurückschrecken, den Weg zu den Sozialgerichten einzuschlagen.
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