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HAF: Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht übertragbar
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Agrarabsatzfondgesetz vom 3. Februar 2009 hat der Holzabsatzfonds (HAF) die Auswirkungen des Urteils auf die Absatzförderung im Forst- und Holzsektor geprüft. Diese Prüfung hat laut HAF ergeben, dass auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Holzabsatzfonds und seine Finanzierung mit den Vorgaben des Verfassungsrechts im Einklang stehen. Das Holzabsatzfondsgesetz sei damit weiterhin gültig und bilde eine verfassungskonforme Grundlage für die zentrale Absatzförderung im Forst- und Holzsektor.
Nach dem Holzabsatzfondsgesetz sind die Waldbesitzer und Stammholz verarbeitenden Betriebe der Säge-, Furnier- und Sperrholzwirtschaft verpflichtet, beim Rundholzkauf bzw. -verkauf Abgaben an den HAF zu entrichten.
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