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Bund präzisiert: Kein Zuschlag ohne eigenes Zertifikat

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Bund präzisiert: Kein Zuschlag ohne eigenes Zertifikat

Bund präzisiert: Kein Zuschlag ohne eigenes Zertifikat
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Die Bundesregierung hat mit der Anpassung des Formblatts 248 für eine Präzisierung der Nachweisführung bei der Beschaffung von Holzprodukten aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung gesorgt. Die Auslegung des »Gemeinsamen Erlasses zur Beschaffung von Holzprodukten vom 28. Januar 2011« wurde damit dahingehend angepasst, dass Teilnehmer an einer Ausschreibung des Bundes durch Vorlage eines eigenen Chain-of-Custody-Zertifikats, wie PEFC oder FSC, dokumentieren müssen, dass Holz- und Holzprodukte aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung verwendet werden.

Die Bundesregierung stellt mit dieser Anpassung klar, dass die Vorlage lediglich eines Lieferantenzertifikats als Nachweis der Verwendung zertifizierten Holzes nicht ausreichend ist.
Zertifizierungssysteme hatten die Praxis des Bundes in der Vergangenheit gerügt, dass es nicht der Idee einer lückenlosen Überwachung vom Wald bis zum fertigen Holzprodukt entspreche, lediglich das Zertifikat eines Vorlieferanten vorzulegen. »Aus diesem Grund freuen wir uns sehr, dass der Bund hier für Klarheit gesorgt hat«, so Dirk Teegelbekkers, Geschäftsführer von PEFC Deutschland.
Nach einer Übergangsfrist ist das geänderte Formblatt 248 ab dem 1. Juli 2016 verbindlich anzuwenden. Unternehmen, die dann kein gültiges Zertifikat oder keinen geprüften Einzelnachweis vorlegen können, sind laut Rundschreiben »nicht zur Angebotsabgabe aufzufordern oder erhalten keinen Zuschlag«.
Bei der Teilnahme an Ausschreibungen des Bundes ist ab dem 1. Juli 2016 ein eigenes Chain-of-Custody-Zertifikat als Nachweis für die Nachhaltigkeit von Holzprodukten vorzulegen
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