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Zu spät

Marketing & Betriebsführung
Zu spät

Keine Nachbesserung nach Fristablauf

Macht der Auftraggeber Nachbesserungsansprüche geltend, und fordert er den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung unter Einhaltung einer Frist auf, so genügt es, dass er die Mangelerscheinung rügt; er ist nicht verpflichtet die Mangelursachen zu erklären.

Nach Ablauf der dem Auftragnehmer gemäß § 13 VOB/B gesetzten Frist darf der Auftragnehmer nicht mehr ohne die Zustimmung des Auftraggebers nachbessern. Nach Ablauf dieser Frist ist also der Auftraggeber nicht mehr verpflichtet, die vom Auftragnehmer angebotene Nachbesserung anzunehmen. Die Gewährleistungsansprüche, die ihm nach dem Ablauf der Nachbesserungsfrist zustehen, berechtigen ihn, selbst zu entscheiden, welche Ansprüche er gegen den Auftraggeber geltend machen will (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.2.2003 – VII ZR 338/01). Dr. tt
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