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Wesentlich oder nicht?

Achtung: Auch optische Mängel sind Mängel
Wesentlich oder nicht?

Von einem Baumangel spricht man üblicherweise, wenn die Nutzbarkeit des Bauwerkes für die übliche oder im Bauvertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt ist oder wenn das Bauwerk nicht dem entspricht, was die Vertragsparteien vereinbart haben. Unter bestimmten Umständen können Bauherren jedoch auch bei rein optischen Mängeln die Abnahme verweigern oder Ansprüche gegen den Handwerker geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nicht nur um geringfügige Mängel handelt. Darauf weist die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH hin und führt beispielhaft den folgend Fall an. Ein Kunde und ein Handwerker treffen sich in einem Restaurant und vereinbaren, dass der Handwerker im gehobenen Modegeschäft des Kunden den gleichen Boden verlegen soll wie im Restaurant. Es kam dem Kunden darauf an, genau diesen Fußboden zu bekommen, den er für repräsentative Zwecke nutzen wollte. Damit war ein anderer Boden nicht vertragsgemäß. Farbabweichungen musste er nicht hinnehmen. Zwar handelte es sich um einen optischen Mangel, der jedoch wesentlich war. Das Recht der Nachbesserung hatte der Handwerker nicht – er hatte bereits geäußert, dass er nichts mehr machen könne. Das OLG Stuttgart entschied: Der Betrieb hat keinen Anspruch auf den Lohn. Urteil v. 19. 4.2011, Az. 10 U 116/10

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