Marketing & Betriebsführung
Werkvertrag nach VOB
Keine Nachbesserung nach Fristablauf
Die VOB gelten neben dem Werkvertragsrecht des BGB nur dann, wenn sie wirksam einbezogen werden. Dazu muss der Verwender bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf sie hinweisen und dem Partner die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zudem muss der Partner mit der Geltung einverstanden sein. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Celle vertreten (Urteil vom 13.10.2004 – 7 U 114/02). In dem konkreten Fall hieß es im Werkvertrag, Vertragsbestandteil sei ergänzend die VOB/B. Dies hatten Auftraggeber und –nehmer durch ihre Unterschrift akzeptiert. Zwar hatte der Auftragnehmer (Unternehmer) dem Auftraggeber nicht die Möglichkeit verschafft, vom Inhalt der VOB Kenntnis zu nehmen. Allerdings war das auch nicht erforderlich, weil der Auftraggeber in den Regeln der VOB bewandert war. Dr. tt
Teilen: