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Wer zu spät kommt …

Marketing & Betriebsführung
Wer zu spät kommt …

Prüfbarkeit der Rechnung und Fälligkeit des Werklohns

Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart wurde, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Werklohn objektiv nicht prüfbar ist. Diese Auffassung vertritt der BGH in einem Urteil vom 23.9.2004 (VII ZR 173/03). Versäumt der Auftraggeber diese Frist, findet nur noch die Prüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Sie muss schlüssig dargelegt werden und eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung durch das Gericht ergeben. Dr. Franz Otto

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