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Wenn‘s teurer wird

Marketing & Betriebsführung
Wenn‘s teurer wird

Bedeutung des Kostenvoranschlags für den Werkvertrag

Vielfach wird einem Werkvertrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, ohne dass der Auftragnehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Voranschlags übernommen hat. Ergibt sich dann, dass eine wesentliche Überschreitung des Voranschlags zu erwarten, ist, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen (§ 650 BGB).

Unterlässt er dies, hat der Auftraggeber den Anspruch, so gestellt zu werden, wie er bei rechtzeitiger Anzeige und daraufhin ausgesprochener Kündigung des Werkvertrages stehen würde. Wenn der Auftraggeber trotz angezeigter Überschreitung des Kostenvoranschlags am Vertrag festhält, schuldet er für die Werkleistung nicht nur den Preis des Kostenvoranschlags bzw. einen um 25 Prozent erhöhten Preis, sondern die der erbrachten Arbeitsleistung entsprechende Vergütung gemäß den vereinbarten Einzelpreisen bzw. Stundensätzen.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.10.2002 7 U 104/02 verliert ein Kostenvoranschlag seine Bedeutung dann, wenn die Werkleistung wesentlich anders ausgeführt wird als ursprünglich vorgesehen. Dr. tt
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