Über die Rechte gewerblicher Mieter
Vorsicht Halle
Bei Mietverträgen für gewerblich genutzte Räume gilt ein weit schwächerer gesetzlicher Mieterschutz als bei Wohnimmobilien. Die Vertragsfreiheit ist hier deutlich größer. Das bedeutet aber nicht, dass sich gewerbliche Mieter mit Räumen abfinden müssen, von denen Gefahren für ihre Gesundheit oder die ihrer Mitarbeiter ausgehen. Das zeigt der folgende Fall.
Ein Unternehmen hatte mehrere Gewerbehallen gemietet. Vor Ablauf des Zeitmietvertrages kündigte es außerordentlich und fristlos, da eine der Hallen einsturzgefährdet war. Der Vermieter akzeptierte die Kündigung nicht und klagte auf über 60 000 Euro ausstehende Miete. Das OLG Düsseldorf bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Nach § 569 Abs. 1 BGB könne ein Mieter von Wohnräumen außerordentlich kündigen, wenn von den Mieträumen eine erhebliche Gefahr für seine Gesundheit ausginge. Diese Regelung sei nach § 578 Abs. 2 BGB auch auf Gewerberäume anwendbar, solange diese auch zum Aufenthalt von Menschen dienten. Das konkrete Bestehen einer Gefahr reiche aus, es müsse nicht bereits zu einem Gesundheitsschaden gekommen sein. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen habe zumindest bei ungünstigem Wind beziehungsweise Schneelast Einsturzgefahr bestanden.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16. 2. 2016, Az. I-10 U 202/15
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