Marketing & Betriebsführung
Tischlerei im Mischgebiet?
Neue Rechtsprechung begünstigt Ein-Mann-Betriebe
Bereits 1971 vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung , Tischlereien seien in Wohngebieten unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen äußerte 1997, dass größere Tischlereien selbst in einem Mischgebiet unzulässig sind. Und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied vor kurzem, in einem Mischgebiet dürfe auch keine Ein-Mann-Tischlerei betrieben werden, soweit nicht ein atypischer Fall vorliege.
Nur wenige Monate später äußert sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 2.11.2004 – 20 ZB 04.1559 – anders. Danach ist eine Tischlerei als Ein-Mann-Betrieb in Mischgebieten zulässig. Für die Baubehörde gibt es keinen Grund, den Betrieb als „zu laut“ einzustufen, vorausgesetzt, die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm unter vernünftigen, der Betriebsart angemessenen Bedingungen ist gesichert, wie es in dem konkreten Rechtsstreit der Fall war. Erst recht ist eine Tischlerei als Ein-Mann-Betrieb in einem Dorfgebiet zulässig. Dr. tt
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