Marketing & Betriebsführung
Streit mit der Denkmalschutzbehörde
Obgleich durch eine örtliche Gestaltungssatzung festgelegt worden war, dass Holz- und Kunststofffenster nur in Weiß mit glasteilenden und aufgesetzten Sprossen in einem denkmalgeschützten Haus zulässig sein sollten, wurden zweiflügelige Holzfenster ohne Sprossen eingebaut. Das wollte die Denkmalschutzbehörde nicht akzeptieren. Sie ordnete die Wiederherstellung des früheren Zustandes an, was der Grundstückseigentümer ablehnte. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat im Urteil vom 22. Juli 2010 (1 A 11337/09) folgendermaßen entschieden: Die neuen Fenster können bleiben.
Belange des Denkmalschutzes stünden im Hinblick auf das Erscheinungsbild des Gebäudes der vorgenommenen Veränderung der Fenster nicht entgegen, heißt es in der Begründung. Vor allem müsse der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Es lag nur ein unerheblicher Eingriff in die Belange des Denkmalschutzes vor, sodass das Verlangen auf Einbau von Sprossen nicht gerechtfertigt war. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass durch die eingebauten Fenster das Erscheinungsbild des Hauses empfindlich gestört wurde. Überhaupt war in der Nachbarschaft ein völlig uneinheitliches Erscheinungsbild der Fenster festzustellen.
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