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Steurn Mehrwertsteuerpaket soll Erleichterungen bringen

Marketing & Betriebsführung
Steurn Mehrwertsteuerpaket soll Erleichterungen bringen

Änderungen bei der Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Dienstleistungen und beim Vorsteuervergütungsverfahren.

Durch das Mehrwertsteuerpaket der EU gilt bei Dienstleistungen für ein Unternehmen jenseits der Grenzen seit 1.1.2010 das sog. Bestimmungslandprinzip. Es muss innerhalb der EU bereits für grenzüberschreitende Warenlieferungen beachtet werden. Danach ist die Mehrwertsteuer mit Ausnahme einiger Sonderregelungen dort zu erbringen, wo der Empfänger der Dienstleistung seinen Firmensitz hat. Er, und damit nicht der Auftragnehmer, ist demnach der Steuerschuldner gegenüber »seinem« Staat. Der Dienstleistungserbringer kann dementsprechend eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Sie muss jedoch neben der eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch die UID des Auftraggebers enthalten.

Um zu gewährleisten, dass dieses »Reverse-Charge-Verfahren« nicht unterlaufen wird, ist der Auftragnehmer allerdings verpflichtet, solche Dienstleistungen künftig in einer »Zusammenfassenden Meldung« vierteljährlich aufzulisten. Auch dieses ZM-Verfahren ist bereits bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Usus. Die Neuregelung hinsichtlich des Bestimmungslandprinzips betrifft unter anderem Bau-, Montage- und Reparaturarbeiten. Sie bezieht sich ebenso auf Gutachterleistungen durch Handwerksunternehmen. Wird die Dienstleistung im EU-Ausland dagegen für einen privaten Auftraggeber erbracht, muss wie bisher mit der deutschen MwSt. fakturiert werden.
Hinsichtlich der Vorsteuervergütung wird im Rahmen des Mehrwertsteuerpakets das Papierverfahren durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Unternehmen aus Deutschland müssen den Antrag über ein Portal des Bundeszentralamtes für Steuern stellen. Die Umsätze aus innergemeinschaftlichen Dienstleistungen sind zudem in der Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert zu deklarieren.
(Quelle: LGH, www.lgh.de)
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