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So nicht!

Marketing & Betriebsführung
So nicht!

Stillschweigende Einbeziehung der VOB in den Vertrag

Dr. Franz Otto

Für einen Werkvertrag gelten die VOB nur, wenn sie ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt worden sind. Jedoch kann die Vereinbarung der VOB auch konkludent, also stillschweigend vorgenommen werden.
Im konkreten Fall war es zwischen den Parteien nur deshalb nicht zur schriftlichen Festlegung des Vertragsinhalts gekommen, weil der genaue Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen und der sich hieraus ergebende Pauschalpreis nicht einvernehmlich festgelegt werden konnten. Jedoch hatte der Auftragnehmer drei schriftliche Angebote gemacht. Daraus ergab sich zweifelsfrei, dass er auf der Grundlage der VOB tätig werden würde. Auch in dem vom Auftragnehmer später unterschriebenen und an den Auftraggeber übersandten Werkvertrag war die Geltung der VOB festgelegt worden. Die Geltung der VOB für den Fall der Auftragserteilung stand also für beide Parteien von Verhandlungsbeginn an außer Frage, denn die Angebote und der Vertragsentwurf wurden zwischen ihnen nur hinsichtlich des genauen Leistungsumfangs und der Höhe des Pauschalpreises diskutiert. Die Geltung der VOB stand nie in Frage.
Dementsprechend wies der Auftragnehmer in der Schlussrechnung auf die VOB hin, ohne dass der Auftraggeber dem widersprach. Erst nachdem der Auftraggeber die für ihn negativen Folgen der Geltung der VOB entdeckt hatte, hatte er der Geltung der VOB widersprochen, was keine Wirkung hatte (Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.3.2004, Aktenzeichen O 352/03).
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