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Rechtstipp Achtung bei Minijobs

Marketing & Betriebsführung
Rechtstipp Achtung bei Minijobs

Seit Januar liegt die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs bei 450 Euro. So weit, so klar. Doch im Detail lauern hier Fallstricke.

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz von Roland Franz & Partner weist darauf hin, dass zukünftig zwischen Neu- und Bestandsfällen unterschieden wird und dass das bisherige sog. »Opt-in« (grundsätzliche Rentenversicherungsfreiheit mit Option zu eigenem Beitrag des Arbeitnehmers) zum »Opt-out« geändert wird (grundsätzliche Rentenversicherungspflicht mit Option zum Verzicht auf die Aufstockung durch einen eigenen Beitrag des AN).

Wird bei bereits bestehenden geringfügigen Beschäftigungen bis 400 Euro das Entgelt nicht erhöht, ändert sich auch an den Abrechnungsmodalitäten nichts. Findet jedoch eine Erhöhung statt, muss die schriftliche Entscheidung zur Rentenversicherungsfreiheit/ -pflicht neu getroffen werden. Bei neu begründeten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gilt die Verdienstgrenze von 450 Euro. Wenn der AN keinen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung leisten möchte, muss er dies seinem AG schriftlich erklären.
Dies zieht auch Veränderungen im Bereich der sog. Gleitzone nach sich. Seit 1. Januar liegt die zwischen 450,01 bis 850,00 Euro. Auch hier wird ab 2013 zwischen Neu- und Bestandsfällen unterschieden.
Übergangsregelung bis zum 31.12.2014 für Entgelte zwischen 400,01 und 450,00 Euro – bisher Gleitzone. In der Rentenversicherung bleibt dieses Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.12.2014 rentenversicherungspflichtig ohne Möglichkeit auf Befreiung (erst ab 2015). In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht die Möglichkeit der Befreiung bei möglicher Familienversicherung bzw. Befreiungsantrag bei privater Krankenversicherung, wenn der Antrag bis zum 31.3.2013 gestellt wird. Dieser gilt rückwirkend ab dem 1.1.2013. In der Arbeitslosenversicherung kann sich der Beschäftigte ebenfalls von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Der AN erhält bisher ein Entgelt von 800,01 bis 850,00 Euro – künftige Gleitzone Diese AN fallen weiterhin nicht unter die Gleitzonenregelung, es sei denn, sie erklären ihrem AG gegenüber schriftlich den Wunsch zur Anwendung der Gleitzonenregelung mit dem neuen Faktor ab 1.1.2013. Das bedeutet für den AG zwar eine unveränderte Beitragsberechnung, für den AN jedoch werden die Beiträge von einem nach der Gleitzonenformel berechneten niedrigeren Entgelt (als dem vereinbarten Bruttogehalt) ermittelt und er hat somit eine etwas höhere Auszahlung durch (geringfügig) geminderte Sozialversicherungsbeiträge. Jedoch kann freiwillig der volle Beitrag zur Rentenversicherung gewählt werden.
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