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Rechnung okay?

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Rechnung okay?

Rechnung okay?
Beim Prüfen der Schlussrechnung messen Kunden zuweilen mit ihren eigenen Maßstäben ...
Bei der Abrechnung von Handwerkerleistungen kommt es häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Rechts- anwältin Anne Kronzucker stellt einschlägige Urteile vor.

Handwerkerleistungen werden oft beanstandet, Rechnungen nicht oder nur mit Abzug bezahlt. Maßgeblich ist in diesem Bereich das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – bei Bauleistungen kann bei entsprechender Vereinbarung auch die VOB zum Zuge kommen. Auch die Regelungen des BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen spielen oft eine Rolle.

Vergessene Rechnungsposten
Fall 1. Ein Handwerksbetrieb hatte bei einem Kunden Bohrarbeiten durchgeführt und eine Abschlussrechnung erstellt. Später meldete sich der Betrieb mit einer Nachforderung, da er vergessen hatte, die Arbeitskosten für mehrere Bohrlöcher abzurechnen. Der Kunde weigerte sich, zu zahlen. Er meinte, dass er unter Vertrauensschutz-Gesichtspunkten die Nachforderungen nicht begleichen müsse. Das Oberlandesgericht gab jedoch dem Handwerker Recht: Gelte für einen Vertrag das Werkvertragsrecht des BGB, könnten vergessene Posten auch nach Stellung der Schlussrechnung noch gefordert werden. Auch wenn in der Rechnung darauf hingewiesen werde, dass dies eine abschließende Rechnung sei, müsse der Einzelfall berücksichtigt werden. Hier habe der Bauherr ohne Weiteres erkennen können, dass eine geringere Anzahl von Bohrlöchern abgerechnet worden sei als vereinbart und hergestellt. Eine Nachforderung sei damit möglich. Ausgeschlossen sei diese nur, wenn der Unternehmer dem Auftraggeber gegenüber erkläre, dass er einen bestimmten Vergütungsanspruch nicht mehr geltend machen wolle. Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass bei einem VOB-Bauvertrag andere Regeln gelten (OLG Zweibrücken, Az. 4 U 71/02).
Abschlagszahlungen
Fall 2. Ein Unternehmen hatte umfangreiche Arbeiten auf einem Hausgrundstück durchgeführt. Der Betrieb erstellte zunächst zwei Abschlagsrechnungen, auf denen jeweils eine Projekt- und eine Kundennummer aufgeführt waren. Diese wurden zum Großteil ohne Vorbehalt und unter Nennung der Kunden- und Projektnummer bezahlt. Bei Erhalt der Schlussrechnung verweigerte der Hauseigentümer jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass er keinen entsprechenden Auftrag erteilt habe. Das Oberlandesgericht Köln wies darauf hin, dass der Kunde allein durch sein Zahlungsverhalten bereits anerkannt habe, Vertragspartner des Unternehmers sein zu wollen. Wer Abschlagszahlungen vorbehaltlos entrichte, erkläre damit auch, dass ein Auftrag bestehe, der über die in den Abschlagsrechnungen aufgeführten Positionen hinausginge. Er könne allenfalls nach Erhalt der Schlussrechnung einzelne Positionen anfechten. Da dies hier nicht geschehen sei, müsse der Kunde den gesamten Rechnungsbetrag bezahlen (OLG Köln, Az. 22 U 204/05) .
Zerstörung vor Abnahme
Fall 3. Ein Trockenbauer hatte in einem Geschäftshaus Wandvorsatzschalen angebracht. Ein nachfolgendes Gewerk verursachte einen Wasserschaden. Der Trockenbauer musste neue Vorsatzschalen anbringen. Als er die zusätzlichen Kosten dem Bauherrn in Rechnung stellte, winkte dieser ab und verwies darauf, dass noch keine Abnahme der Arbeiten stattgefunden habe. Das Oberlandesgericht Celle gab dem Auftraggeber Recht. Nach dem Werkvertragsrecht des BGB trage der Werkunternehmer die Verantwortung für eine Verschlechterung oder den Untergang des hergestellten Bauwerks, bis die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt sei. Anders könne es nur sein, wenn sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befinde, wenn der Trockenbauer dem Auftraggeber ein Verschulden nachweisen könne oder anderweitig beweisen könne, dass er seine Arbeit mangelfrei erbracht habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Auch eine Teilabnahme war nicht erfolgt (OLG Celle, Az. 6 U 108/09) . Anne Kronzucker

Kontakt
D.A.S Rechtsschutzversicherung Anne Kronzucker Tel.: (089) 6275-1613 , Fax: -2128 anne.kronzucker@ergo.de
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