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Problemfall Elternzeit?

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Problemfall Elternzeit?

Die Geburt eines Kindes ist ein freudiges Ereignis, für Unternehmen aber eine Herausforderung: Wird Elternzeit in Anspruch genommen, kann das einige Probleme mit sich bringen. Seit 1. Juli gelten zudem neue Regeln für die Elternzeit. dds-Autor Hartmut Fischer klärt auf.

Hartmut Fischer

In der Elternzeit bezieht der Mitarbeiter kein Gehalt, die Zeiten werden aber z. B. bei der Ermittlung eines Kündigungstermins mitgerechnet. Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit. Befristete Beschäftigungsverhältnisse werden durch die Elternzeit nicht verlängert. Elternzeit können beide Elternteile – auch gleichzeitig – in Anspruch nehmen. Sie wird zur Erziehung des eigenen Kindes, des Kindes des Partners oder des Adoptivkindes gewährt. In Ausnahmefällen können auch Stief-, Adoptiv-, Pflege- und Großeltern, Geschwister oder Tanten und Onkel Elternzeit beanspruchen. Bei Adoptivkindern können die Adoptiveltern innerhalb von drei Jahren nach der Adoption Elternzeit nehmen, solange das Kind das achte Lebensjahr nicht vollendet hat. Bei Neueinstellung sollten Sie klären, ob noch Elternzeitansprüche bestehen.
Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit schriftlich anmelden. Eine Verlängerung oder Kürzung der angemeldeten Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis möglich. Verlangen Sie dann von dem Mitarbeiter eine schriftliche Änderungsvereinbarung. Auch ohne Zustimmung verändert sich die Elternzeit in folgenden Fällen:
  • Tod des Kindes (Ende der Elternzeit drei Wochen nach Tod, auf Wunsch des Mitarbeiters auch früher).
  • Neue Mutterschutzfrist (Abbruch der Elternzeit, die Mitarbeiterin muss Sie rechtzeitig in Kenntnis setzen).
  • »Härtefälle« (z. B. Existenzbedrohung) oder die Geburt eines weiteren Kindes (vorzeitiger Abbruch möglich; Ablehnung nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen, schriftlich binnen vier Wochen möglich).
  • Verlängerung der Elternzeit: Nur, wenn die Betreuung des Kindes durch eine andere Person erfolgen sollte, diese aber nicht mehr zur Verfügung steht.
Während der Elternzeit hat der Arbeitnehmer für alle komplett nicht gearbeiteten Monate keinen Urlaubsanspruch. Hat der Arbeitnehmer mehr Urlaub genommen, als ihm zusteht, kann die Differenz erst nach der Elternzeit abgezogen werden.
Mehr Flexibilität, höherer Aufwand
Für die Elternzeit (zur Einarbeitung auch früher) kann eine Ersatzkraft befristet eingestellt werden. Eine Weiterbeschäftigung während der Elternzeit (max. 30 Stunden/Woche) ist möglich. Bei mehr als 15 Beschäftigten (ohne Azubis) besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für Arbeitnehmer, die bereits mind. ein halbes Jahr beschäftigt sind. Teilzeitarbeit muss mind. sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beantragt werden. Auch bei Anspruch kann Teilzeitarbeit verweigert werden, wenn sie während der Elternzeit gefordert wird und bereits eine Ersatzkraft eingestellt wurde.
Ab Anmeldung der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, frühestens jedoch acht Wochen (bis zum dritten Lebensjahr des Kindes) bzw. 14 Wochen (bei älteren Kindern) vor der Elternzeit. Eine Kündigung in der Elternzeit ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich.
Nach der Elternzeit hat der Mitarbeiter Anspruch auf seinen früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Mit Ende der Elternzeit endet auch der besondere Kündigungsschutz. Eine Kündigung muss dann fristgerecht erfolgen. Auf eine Begründung kann aber verzichtet werden, wenn der Betrieb max. zehn Personen beschäftigt. Teilzeitkräfte mit max. 20 Wochenstunden werden zu 50 Prozent, mit mehr als 20 bis max. 30 Stunden zu 75 Prozent und mit mehr als 30 Stunden zu 100 Prozent gewertet.

Gut zu Wissen

Im Downloadbereich auf www.dds-online.de finden Sie Musterschreiben für die Anmeldung sowie die Änderungsvereinbarung zur Elternzeit und eine Liste der zuständigen Behörden bei Kündigung in der Elternzeit
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