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Mitarbeiter im Unruhestand

Marketing & Betriebsführung
Mitarbeiter im Unruhestand

Vorsicht bei der Beschäftigung von Rentnern. Hier sind einige Punkte zu beachten, um Ärger mit dem Mitarbeiter und den Sozialversicherungsträgern zu vermeiden.

Hat ein Rentner die Regelaltersgrenze erreicht, kann er unbegrenzt hinzuverdienen. Der Verdienst wird nicht auf seine Rente angerechnet. Bitte beachten: Die Grenze ist nicht automatisch mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Bei den Jahrgängen 1947 bis 1958 steigt sie um einen Monat pro Jahr, ab dem Jahrgang 1959 bis 1964 um zwei Monate.

Bezieht der Rentner eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, kann er nicht unbegrenzt hinzuverdienen. Der Bundestag hat die Berechnungen der Zuverdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Rentenreform (Flexi-Rente) geändert. Bis zum 30. Juni 2017 dürfen Bezieher einer vorzeitigen Altersrente oder einer Rente wegen Erwerbsminderung, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, max. 450 Euro hinzuverdienen. Zweimal im Jahr ist das Doppelte erlaubt.
Wer mehr verdient, erhält nur noch 2/3, 1/2 oder 1/3 der Vollrente oder gar keine Rente mehr. Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Teilrente wird individuell berechnet. Die Berechnung wird in einer Broschüre erläutert, die Sie auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de herunterladen können.
Ab 1.Juli 2017 darf man ohne Rentenverlust jährlich 6 300 Euro hinzuverdienen – der Bezug wird also nicht mehr an den Monat gebunden. Wird mehr als 6 300 Euro verdient, werden 40 % des über 6 300 Euro verdienten Betrages von der Rente abgezogen, bis die Rente auf null steht. Eine Teilrente muss mindestens 10 % der Vollrente betragen. Außerdem wird ein sogenannter Hinzuverdienstdeckel eingeführt, der individuell berechnet werden muss, aber mindestens 1/12 von 6 300 Euro (525 Euro) plus einer vollen Monatsrente beträgt. Beispielrechnung: siehe Tabelle
Beiträge zur Sozialversicherung
Grundsätzlich sind auch Rentner sozialversicherungspflichtig. Dabei ist jedoch zu beachten:
 KV: Vollrentenbezieher haben keinen Krankengeldanspruch und zahlen deshalb einen ermäßigten Krankenkassenbeitrag. Teilrentenbezieher zahlen den vollen Beitragssatz.
 RV: Bis 31.12.2016: Vollrentenbezieher sind versicherungsfrei, Teilrentenbezieher voll versicherungspflichtig. Ab 1.1.2017: Vollrentenbezieher bleiben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze voll versicherungspflichtig. Danach wird nur der AG-Anteil fällig.
 ALV: Beiträge sind bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem der Beschäftigte die Regelaltersgrenze erreicht. Bis zum 31. Dezember 2016 wird nur der Arbeitgeberanteil fällig. Vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 entfällt er (Flexi-Renten-Gesetz).
 PV: Wer Beiträge zur Krankenversicherung zahlt, muss auch Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen.
 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: voll versicherungspflichtig zur Kranken- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung ist nur dann nicht zu zahlen, wenn die Arbeitsagentur feststellt, dass der Beschäftigte der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht.
 Rente wegen voller Erwerbsminderung: volle Beiträge zur Krankenversicherung (ermäßigter Beitrag, da kein Anspruch auf Krankengeld) und Rentenversicherung. Arbeitslosenversicherung entfällt ganz bei unbefristeter Rente.
Rentner werden wie jeder andere Arbeitnehmer versteuert, wobei eine gesonderte Tabelle angewandt wird. Außerdem wird vom steuerpflichtigen Monatseinkommen ein Altersentlastungsbetrag von 24 % (maximal 95 Euro) abgezogen.

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Hartmut Fischer ist freier Fachautor und beschäftigt sich für dds mit aktuellen Rechts-und Betriebsführungsthemen, die für kleine und mittlere Handwerksunternehmen interessant sind.
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