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Mangel oder Schaden?

Betriebshaftpflicht
Mangel oder Schaden?

Mangel oder Schaden?
Ups, da ist wohl etwas schiefgelaufen. Was nun ...? Foto: Nürnberger Versicherung
Passiert dem Handwerker ein Missgeschick, ist von Kundenseite her schnell von Schadenersatz die Rede. Zunächst stellt sich jedoch die Frage, ob ein Mangel oder ein Schaden vorliegt.

Michael Staschik, Nürnberger Versicherung

Erhält der Handwerker einen Auftrag, schließt er einen Werkvertrag mit dem Auftraggeber ab. Dieser verpflichtet ihn, die vereinbarte Leistung zu erbringen sowie die vertraglichen Nebenpflichten wie Schutz- und Sorgfaltspflichten einzuhalten. Das bedeutet u. a., dass er das Eigentum des Auftraggebers sorgsam behandeln muss und z. B. bei Bohrarbeiten die Teppichböden abdeckt. Passiert dennoch eine Unachtsamkeit, ist die Frage, ob es sich um einen Mangel oder um einen Schaden handelt.

Ein Mangel liegt in der Regel dann vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der vereinbarten Leistung von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Das ist z. B. der Fall, wenn ein anderes Material verwendet wird als vereinbart oder bei Malerarbeiten Flecken an den Wänden entstanden sind. Dabei muss die Ausführung der Arbeit nicht unbedingt Fehler aufweisen, es kann sich auch um ein anderes Werk oder eine zu geringe Menge handeln. Bei einem Mangel hat das Unternehmen zunächst die Wahl, ob es durch Nachbesserung oder Nachlieferung Abhilfe schafft. Dafür muss es eine angemessene Frist vom Auftraggeber gesetzt bekommen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde unter anderem Schadenersatzansprüche geltend machen. Fehlt eine Fristsetzung, kann das Unternehmen die Ansprüche in der Regel verweigern. Ist eine Nachbesserung unverhältnismäßig aufwendig oder technisch nicht umsetzbar, hat der Kunde gar kein Recht auf Beseitigung des Mangels. Das ist z. B. der Fall, wenn bei Fliesen in unterschiedlichen Räumen eine geringe Farbabweichung vorliegt, die auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen ist. Er kann dann aber die Rechnung kürzen.

Von einem Schaden ist immer dann die Rede, wenn dem Auftragnehmer ein finanzieller Nachteil entsteht. Kommt es z. B. bei Malerarbeiten zu Farbflecken auf Möbeln, hat das für Auftraggeber finanzielle Konsequenzen. Auch kleine Missgeschicke wie ein herunterfallender Hammer, der den Parkettboden zerstört, können einen Schaden verursachen. Ist kein Mangel an der Werkleistung entstanden, sondern es wurden Sachen des Kunden beschädigt, ist keine Fristsetzung erforderlich. Der Auftraggeber kann sofort Schadenersatz fordern.

Bei der Betriebshaftpflichtversicherung ist darauf zu achten, dass Mitarbeiter mitversichert sind. Die Versicherung kommt u. a. für den Ersatz von beschädigten oder zerstörten Gegenständen auf. Bei Personenschäden deckt sie die Kosten für Krankenhaus, Ärzte, Rehabilitation, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Renten ab. Wichtig ist eine ausreichend hohe Deckungssumme. Sie sollte mindestens 3 Mio Euro betragen, bei größeren Betrieben 5 Mio. Bei Mängeln, die Schadenpotenzial haben, können Bauhandwerker Aus- und Wiedereinbaukosten absichern. Zusätzlich schützt die Police vor unberechtigten Ansprüchen und kommt im Notfall für Prozesskosten auf.


Hintergrund

Die Nürnberger Versicherung zählt mit rund 4 Mrd. Euro Umsatz und über 4200 angestellten Mitarbeitern zu den großen deutschen Erstversicherern.

www.nuernberger.de/betriebshaftpflichtversicherung

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