Marketing & Betriebsführung
Küchenlieferung: Wer bezahlt die Transportkosten?
Nach der Lieferung einer bestellten Küche gab es Streit darüber, wer die Verlade- und Transportkosten in Höhe von 500 Euro zu tragen hatte. Einen entsprechenden Zahlungsanspruch machte der Lieferant geltend.
Auszugehen war davon, dass Leistungsort der zu erbringenden Werkleistung die Wohnung des Kunden war. Grundsätzlich kann angenommen werden, dass der mit der An- und Abreise zur Montagestelle für den Unternehmer verbundene Aufwand im vereinbarten Preis einkalkuliert ist, wenn nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, dass der Auftraggeber diese Kosten tragen soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Auftraggeber zur Tragung solcher Kosten nur verpflichtet, wenn ihre Entstehung auf seine Anweisung beruht oder durch von ihm verursachte Umstände von ihm zu verantworten sind.
In dem konkreten Fall beinhaltete das Angebot allein die Materialkosten und den Zeitaufwand für die Fertigung der Küchenmöbel. Ferner war vereinbart, dass der Lieferant die Küche bei dem Kunden gegen Vergütung montieren sollte.
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung über Verlade- und Transportkosten konnte der Kunde deshalb davon ausgehen, dass dieser Aufwand in den Montagepreis einkalkuliert war und er deshalb diese Kosten nicht zusätzlich gesondert bezahlen musste. Diese Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Zweibrücken im Urteil vom 15. Juli 2007 (4 U 156/06).
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