Marketing & Betriebsführung
Kein Plan?
Wer zahlen muss, wenn es wegen fehlender Pläne zu Verzögerungen kommt
Sind dem Unternehmer Mehraufwendungen durch Verzögerungen entstanden, kann er nach § 6 Nr. 6 VOB/B Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber geltend machen. Voraussetzung: Es lag tatsächlich eine Behinderung vor, und sie wurde dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt bzw. war offenkundig bekannt. Auch muss die verursachte Behinderung auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftragnehmer kann jedoch nicht einfach geltend machen, die Pläne seien erst mit Verzögerung geliefert worden. Vielmehr ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unumgänglich. Erst dadurch wird die Beurteilung möglich, inwieweit eine Anzeige erforderlich oder wegen Offenkundigkeit entbehrlich war (BGH-Urteil vom 21.3.02, Vll ZR 224/00). Dr. tt
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