Marketing & Betriebsführung
Es gilt das letzte Wort
Ist ein Auftraggeber an seine mündlichen Angaben gebunden, oder gilt immer der Ausschreibungstext?
Im vorliegenden Fall hat der Auftraggeber entschieden, ein Parkettboden solle nicht wie im Ausschreibungstext vorgesehen in Ahorn, sondern in Buche ausgeführt werden. Später fühlte er sich an diese Aussage nicht mehr gebunden, obwohl er zuvor Buche als Belag bestätigt hatte. Da es sich um einen Pauschalauftrag handelt, steht dem Auftraggeber nach Ansicht des Gerichts auch bei geringeren Materialkosten keine Kostenerstattung zu.
Ein weiterer Streitpunkt war die Auffassung des Auftrag- gebers, Buchenholz sei wegen des thermischen Verhaltens für Böden mit Fußbodenheizung ungeeignet. Das Gericht sieht kein Versäumnis des Auftragnehmers in seiner Prüfungs- oder Unterrichtungspflicht, da diese Holzart vom Auftrag- geber ausdrücklich gewünscht worden war.
Teilen: