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Dauerbrenner Minijobs

Marketing & Betriebsführung
Dauerbrenner Minijobs

Minijobs sind bei Arbeitgeber und -nehmer gleichermaßen beliebt. Doch immer wieder ergeben sich Fragen, wenn es um die Abrechnung und die Ausgestaltung dieser Jobvariante geht.

Grundsätzlich können Sie jede Person als Minijobber beschäftigen. Übt der Mitarbeiter mehrere Jobs aus, gelten jedoch die folgenden Regeln:

  • Ein Haupt- und Minijob im gleichen Betrieb ist nicht möglich.
  • Bei einer Vollbeschäftigung kann nur ein zusätzlicher Minijob ausgeübt werden.
  • Beamte und Personen ohne Vollbeschäftigung können mehrere Minijobs ausüben, wenn sie dabei insgesamt nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen.
Sie müssen als Arbeitgeber prüfen, ob der neue Mitarbeiter weitere Minijobs hat und ob er die Grenze von 450 Euro dadurch überschreitet. Am besten nehmen Sie einen entsprechenden Passus in den Arbeitsvertrag auf.
Verdienstgrenzen bei Minijobs
Der Minijobber darf auf das Jahr gerechnet nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdienen. Wird der Betrag durch Sonderzahlungen überschritten, wird das gesamte Einkommen voll steuer- und sozialversicherungspflichtig, die Pauschalen können nicht mehr angewandt werden.
Wird der Lohn des Minijobbers auf Stundenbasis gezahlt, darf er variieren. Die Grenze von monatlich 450 Euro darf aber im Durchschnitt nicht überschritten werden. Verdient der Mitarbeiter beispielsweise in einem Monat 200 Euro und im folgenden Monat 700 Euro, bleibt es im Durchschnitt bei 450 Euro (200 + 700 = 900 : 2 = 450).
Sind Sie an Tarifverträge gebunden und überschreitet der Tariflohn die 450-Euro-Grenze, müssen Sie diesen Betrag versteuern. Hier kann es zu Komplikationen kommen, wenn tarifliche Sonderzahlungen fällig werden. Selbst wenn der Arbeitnehmer auf die tariflichen Leistungen schriftlich verzichtet, müssen Steuern und Sozialabgaben nach dem Tariflohn bezahlt werden.
Lediglich bei unvorhergesehener Mehrarbeit (ein anderer Mitarbeiter ist erkrankt oder ein großer Auftrag muss erledigt werden) darf der Minijobber maximal drei Monate pro Jahr mehr verdienen (bis 2014 zwei Monate). Dann werden die abzuführenden Pauschalsätze für Steuer und Sozialversicherung natürlich von dem jetzt höheren Gehalt gerechnet.
Bei einem Minijobber werden die Sozial- und Steuerabgaben pauschaliert und vom Arbeitgeber getragen. 2013 wurde der Höchstverdienst eines Minijobbers von 400 auf 450 Euro angehoben, wodurch sich auch die Abgabenlast erhöhte. Diese hat sich seither nicht geändert (Rentenversicherung 15 Prozent, Krankenversicherung 13 Prozent, Steuern 2 Prozent).
Seit 2013 ist jeder Minijobber rentenversicherungspflichtig. Dann muss die Differenz zwischen dem Arbeitgeberanteil (15 Prozent) und dem vollen Rentenversicherungssatz (2015: 18,7 Prozent) vom Arbeitnehmer getragen werden. Verträge, die bis 2012 geschlossen wurden, bleiben für den Arbeitnehmer rentenversicherungsfrei – es sei denn, er fordert ausdrücklich die Aufstockung der Rentenbeiträge um einen eigenen Arbeitnehmeranteil.
Abgaben für den Minijobber
Will sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, muss er einen entsprechenden Antrag bei Ihnen einreichen. Sie müssen dann die Meldung »BGR RV 5« an die Minijobzentrale senden. Den Antrag des Arbeitnehmers nehmen Sie zu Ihren Unterlagen. Die Minijobzentrale kann binnen eines Monats nach Eingang der Meldung widersprechen. Meldet Sie sich nicht, gilt der Mitarbeiter als befreit. Die Befreiung gilt ab dem ersten des Monats der Antragstellung, wenn Sie die Meldung »BGR RV 5« bis zur nächsten Lohnabrechnung (spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags) eingereicht haben.
Für die Rentenversicherung gilt die Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro monatlich. Verdient ein Mitarbeiter 150 Euro pro Monat, ergibt sich folgende Abrechnung:
Zur Rentenversicherung sind abzuführen:
  • 18,7 Prozent von 175 Euro = 32,73 Euro
  • Arbeitgeberanteil (15 Prozent von 150 Euro): 22,50 Euro
  • Arbeitnehmeranteil (33,08 Euro minus 22,50 Euro): 10,23 Euro
Auch für Minijobber gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro/Stunde. Liegt der Stundenlohn unter diesem Satz, muss der Lohn angehoben werden, wodurch aber die Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten werden kann. Die einzige Möglichkeit wäre dann, die Zahl der Arbeitsstunden so anzupassen, dass sowohl die Bestimmungen für Minijobs als auch für den Mindestlohn eingehalten werden (max. 52 Stunden/Monat).

Minijobs und Rentenversicherungspflicht

info

Unter
www.dds-online.de finden Sie ein Merkblatt zu den Folgen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie das Antragsformular, das Sie Ihren Mitarbeitern vorlegen können, zum Downloaden.
http://tinyurl.com/oelwor3
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