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Minijob in der eigenen Firma

Ein Vorschlag zur steuerfreien Mehrarbeit
Das liebe Geld

Die Konjunktur im Handwerk ist gut wie selten, Überstunden sind an der Tagesordnung. Voll versteuert versteht sich. Vielen Beschäftigten ist das ein Dorn im Auge und sie suchen nach Alternativen. Bernhhard Daxenberger und sein Steuerberater hätten da eine Idee.

Es brummt derzeit im Handwerk, Überstunden sind daher für viele Gesellinnen und Gesellen Alltag. Ärgerlich nur, dass der Fiskus auch für die geleistete Mehrarbeit im Betrieb die Hand aufhält. Hier und da wird das Problem unter der Hand mit Bargeld gelöst, doch in Betrieben von der Größe einer Schreinerei Daxenberger mit heute rund 100 Mitarbeitern ist das keine Option. Dass der Gesellenlohn im Tischler- und Schreinerhandwerk grundsätzlich vielen Gesellinnen und Gesellen nicht auskömmlich erscheint, motiviert noch weniger zur versteuerten Mehrarbeit.

Steuerfrei dazuverdienen

Ab Oktober 2022 können sozialversicherungspflichtig Beschäftigte neben ihrer Hauptbeschäftigung bis zu 520 Euro, pauschal besteuert durch den Arbeitgeber, hinzuverdienen. Nur kann der sogenannte Minijob bisher nicht beim gleichen Arbeitgeber angetreten werden: Finanziell wäre es attraktiver, woanders einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen, als beim Hauptarbeitgeber bezahlte Überstunden zu leisten.

Aus Unternehmersicht ein Fehlanreiz: Wer auf das Geld nicht unbedingt angewiesen ist, feiert geleistete Überstunden dann lieber ab, als sie sich auszahlen zu lassen, was in Zeiten, in denen Fachkräfte rar und Betriebe auf Mehrarbeit angewiesen sind das Problem nur verlagert. Anders sähe es aus, wenn die bezahlte Mehrarbeit im Umfang eines Minijob im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung möglich wäre! Das wäre aus Sicht von Bernhard Daxenberger für Unternehmer und Beschäftigte ein Gewinn.

Minijob in der eigenen Firma

Zusammen mit seinem Steuerberater hat er einen Vorschlag erarbeitet, das Einkommenssteuergesetz entsprechend zu ändern: Steuerfrei wären dann zusätzlich zum Grundlohn vom Arbeitgeber geleistete Vergütungen, wenn sie im Rahmen vom Minijob 520 Euro pro Monat, 20 Prozent des Grundlohns und eine Mehrarbeit von 36 Stunden im Monat nicht überstiegen. Als Mehrarbeit würde dabei gelten, was eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden überschreitet.

Um Missbrauch vorzubeugen, sollten Überstundenkonten nicht für die steuerbegünstigte Entlohnung in Betracht kommen. Steuerfreiheit sollte zudem nur gewährt werden, wenn der Arbeitslohn für geleistete Überstunden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt wird. Keine Mehrarbeit wäre Arbeitszeit, die ein Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Arbeitszeit aus persönlichen Gründen versäumt hat und nachholt oder die aus betrieblichen Gründen vor- oder nachgearbeitet wird. Ebenso wäre keine Mehrarbeit, was als »Gutstunden« im Rahmen eines Arbeitszeitkontos eingebracht und in Freizeit ausgeglichen wird.

Die steuerliche Besserstellung von Beschäftigten, die Überstunden in Form eines Minijob leisten, könnte dazu beitragen, die Perspektive einer Gesellentätigkeit im Tischler- und Schreinerhandwerk finanziell attraktiver zu machen. Wenn Vollzeitbeschäftigung als Gesellin oder Geselle allerdings erst durch steuerfreie Mehrarbeit auskömmlich erscheint, wird allein eine Reform der Einkommenssteuer dieses Problem nicht lösen können. –JN


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