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Arbeitsschutz: Wer ist in der Pflicht?

Verantwortung für den Arbeitsschutz
Wer ist in der Pflicht?

Wer ist in der Pflicht?
Auch wer im Unternehmen keine Führungsverantwortung hat, ist zur Mitwirkung beim Arbeitsschutz verflichtet Foto: BGHM
Wer ist eigentlich für den Arbeitsschutz in einem Unternehmen verantwortlich? Die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Sicherheitsbeauftragte? Die Beschäftigten selbst oder doch der Unternehmer? Antworten von den Experten der BG Holz und Metall.

Björn Otte, BGMH, Mainz

Grundsätzlich ist jeder Beschäftigte verpflichtet, sich aktiv am Arbeitsschutz zu beteiligen. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt jedoch der Unternehmer.

Die Aufgabe von Führungskräften …

Personen, die einen Betrieb ganz oder zum Teil leiten, haben Pflichten in Sachen Arbeitsschutz. Das gilt auch für temporäre Führungskräfte. Zu diesen Personen gehören:

 Beschäftigte, die projektbezogen disziplinarische Verantwortung übernehmen

 Vorarbeiter, die einen Montagetrupp anführen

 Beschäftigte, die Zeitarbeiter, Auszubildende oder Ferienhelfer einlernen

Wer Weisungsbefugnis hat, trägt automatisch Verantwortung. Eine schriftliche Übertragung der Unternehmerpflichten ist dafür nicht ausdrücklich erforderlich. Allerdings lässt sich die Rechtssicherheit sowohl für Vorgesetzte als auch Beschäftigte erhöhen, wenn die Details geregelt sind.

… und von Mitarbeitern

Für Beschäftigte ohne Führungsverantwortung – und dazu gehört auch der Sicherheitsbeauftragte – beschränken sich die Pflichten darauf, den Unternehmer und die Vorgesetzten zu unterstützen. Sie müssen die Unterweisungen und Weisungen der Führungskräfte befolgen und tragen somit zur eigenen Sicherheit und Gesundheit bei. Das schließt auch die Meldung an den Vorgesetzten mit ein, wenn Situationen auftreten, die eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit darstellen können. Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt sind als Stabsstellen zu sehen – sie haben innerhalb des Unternehmens keine Weisungsbefugnisse. Damit sind sie auch nicht für die Umsetzung des Arbeitsschutzes verantwortlich. Allerdings verfügen beide Stellen über ein großes Wissen zum Arbeitsschutz und einen direkten Zugang zur Unternehmensleitung und sollten ihrer Tätigkeit weisungsfrei nachgehen können.

Welche Pflichten sind übertragbar?

Die wichtigste nichtübertragbare Pflicht des Unternehmers ist die Kontrollpflicht: Er hat die Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten regelmäßig zu kontrollieren. Des Weiteren ist für eine geeignete Organisation zu sorgen, sind die erforderlichen Mittel wie z. B. geeignete Arbeitsmittel oder persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen und Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsschutzmaßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden und die Beschäftigten ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen können.

Es gibt aber auch Übertragbare Pflichten im Arbeitsschutz mit denen Führungskräfte oder weitere Personen betraut werden können. Ersthelfer zentral auszubilden könnte z. B. sinnvoller sein, als diese Aufgabe den Meistern in den einzelnen Abteilungen zu überlassen. Für den Unternehmer gestaltet es sich schwierig, z.B. die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung zu kontrollieren, wenn er nicht vor Ort ist. Pflichten aus dem Arbeitsschutz sollten also immer dann übertragen werden, wenn der Unternehmer sie zeitlich oder örtlich bedingt nicht sinnvoll ausüben kann.


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