Marketing & Betriebsführung
Angemessenheit von Vertragsstrafen
Eine in einem Werkvertrag vereinbarte Vertragsstrafenregelung ist nur dann verbindlich, wenn sie den Auftragnehmer nicht unangemessen benachteiligt. Es müssen nämlich auch dessen Interessen ausreichend berücksichtigt werden. Die Angemessenheit einer Vertragsstrafenvereinbarung setzt u. a. voraus, dass sie ihrer Funktion gerecht wird. Sie soll als Druckmittel den Auftragnehmer anhalten, seine Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Zugleich soll sie den Auftraggeber in den Stand setzen, sich bei Verletzung der sanktionierten Vertragspflichten bis zur Höhe der Vertragsstrafe ohne Einzelnachweis schadlos zu halten. Dagegen ist die Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Auftraggebers losgelöster Geldforderungen nicht Sinn der Vertragsstrafe.
Daraus hat die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen u. a. gefolgert, dass die Vertragsstrafe nicht bereits nach einer relativ kurzen Verzögerung vollständig beansprucht werden kann. Z. B. entsteht der Anspruch nicht, wenn vereinbart wird, dass die Vertragsstrafe bereits nach zehn Arbeitstagen in vollem Umfang anfällt. Was die Höhe der Vertragsstrafe angeht, hat sich in der Rechtsprechung ein Tagessatz von 0,3% der Auftragssumme je Werktag als gerade noch angemessen herausgebildet. (OLG Nürnberg, 24. 3. 2010, 13 U 201/10)
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