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Wenn der Auftraggeber dem Aufmaß fernbleibt

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Wenn der Auftraggeber dem Aufmaß fernbleibt

Nach VOB/B sind die für die Abrechnung der Werkleistungen notwendigen Feststellungen »möglichst« gemeinsam vorzunehmen. So kann der Auftragnehmer bei vorzeitiger Kündigung der Werkvertrages Abnahme und Aufmaß verlangen. Bleibt der Auftraggeber dem gemeinsamen Aufmaß unberechtigt fern, rechtfertigt dies allein noch keine prozessualen Konsequenzen zu Lasten der Auftraggebers, solange ein neues Aufmaß unter zumutbaren Bedingungen erstellt werden kann.

Wurde das Werk dagegen durch Dritte fertig gestellt, oder ist es durch spätere Arbeiten verdeckt, so hat der Auftraggeber zu beweisen, welche Massen zutreffen oder dass die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind. Zu diesem Schluss kommt der BGH in seinem Urteil vom 22.05.2003 – VII ZR 143/02. Dr. tt
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