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Vom Auftrag abgewichen

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Vom Auftrag abgewichen

Nachdem Terrassentüren geliefert und eingebaut worden waren, machte der Auftraggeber deren Mangelhaftigkeit geltend. Rechtlich ist ein Werk mangelhaft, wenn es mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern. Es kommt dabei nicht nur darauf an, inwieweit ein Mangel des Werkes vorliegt. Entscheidend ist, ob der Unternehmer aufgrund der ihm zugänglichen fachlichen Informationen darauf vertrauen konnte, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit erfüllt. Weicht seine Leistung davon ab, ist sie auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den »anerkannten Regeln der Technik« entspricht oder weil er nach allgemeinem Fachwissen auf Herstellerangaben oder sonstige Informationen vertrauen konnte. Diese Auffassung vertritt der BGH im Urteil vom 10.11.2005 (VII ZR 147/04).-tt

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