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Vertragsstrafen vor Gericht kaum durchzusetzen

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Vertragsstrafen vor Gericht kaum durchzusetzen

In einem Arbeitsvertrag festgeschriebene Vertragsstrafen haben vor Gericht meist keinen Wert, es sei denn, der Arbeitgeber kann den ihm entstandenen Schaden konkret nachweisen. Das berichtet der Bonner Informationsdienst „Arbeitsrecht kompakt – Urteilsblitzdienst für Arbeitgeber“.

Der Fall: Eine Frau hatte sich gegenüber einem Handelsunternehmen, dessen neue Mitarbeiterin sie werden sollte, verpflichtet, bei Nichtantreten der Stelle eine Vertragsstrafe zu zahlen. Nachdem sie eine Woche vor Arbeitsantritt absagte, bestand der Arbeitgeber auf dieser Zahlung – und scheiterte damit vor Gericht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hielt die Vereinbarung für unwirksam. Begründung: Durch den zu Beginn des Arbeitsverhältnisses anfallenden Einarbeitungsaufwand sei es ausgeschlossen, dass dem Arbeitgeber ein Schaden wegen des Nichtantritts entstanden sei (Az.: 12 Sa 1301/02, LAG Düsseldorf). Trotzdem rät der Informationsdienst, solche Klauseln deutlich ausgewiesen in Arbeitsverträge aufzunehmen. Damit bleibe dem Arbeitgeber wenigstens im Falle eines nachweisbaren Schadens die Chance, die Vertragsstrafe durchzusetzen.
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