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Rechts-Tipp Umsonst eingezahlt?

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Rechts-Tipp Umsonst eingezahlt?

Ein Schreinermeister bezahlte jeden Monat Sozialversicherungsbeiträge für seine angestellte Ehefrau. Trotzdem hat sie jetzt keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld.

Die Geschäfte liefen schlecht in den vergangenen Monaten, die Wirtschaftskrise hat die Umsätze in dem kleinen Schreinerbetrieb einbrechen lassen. Zusammen mit seiner Frau, die der Inhaber in seinem Betrieb angestellt hat, fasst er daher folgenden Plan: Die Ehefrau meldet sich arbeitslos und erhält damit zwölf Monate Arbeitslosengeld I. Das Arbeitsamt übernimmt in dieser Zeit auch die Kosten für die Krankenversicherung. Zwar beträgt das Arbeitslosengeld nur etwa 60 Prozent des Nettolohnes, aber unter dem Strich bleibt mehr übrig. Da jeden Monat pünktlich die Beiträge für die Sozialversicherung entrichtet wurden, also auch die Arbeitslosenversicherung abgeführt wurde, schien es hier keine Probleme zu geben.

Umso größter war die Überraschung, als die Arbeitsagentur die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ablehnte. Begründung: Die Ehefrau wurde nicht als Mitarbeiterin, sondern als Mitunternehmerin eingestuft. Als Mitunternehmerin hat sie kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen, womit auch keine Ansprüche auf Leistungen aus der Sozialversicherung bestehen, also kein Arbeitslosengeld bezahlt wird. Die Ehefrau hätte damit auch keinen Anspruch auf Insolvenzgeld. Die bezahlten Beiträge werden in diesem Fall von den jeweiligen Sozialversicherungsträgern zurückerstattet.
An eine versicherungspflichtige Beschäftigung legen die Sozialversicherungsträger eine Reihe von Kriterien an, die erfüllt sein müssen. Dazu gehört etwa, dass ein Arbeitsentgelt bezahlt wird und der Ehepartner auch darüber verfügen kann, der Lohn also auf ein eigenes Konto entrichtet wird. Desweiteren muss die Tätigkeit auch wirklich ausgeübt werden und ein Weisungsrecht bestehen. Bei einer Gütergemeinschaft gelten die Ehepartner beispielsweise immer als Mitunternehmer.
Wenn in einem Betrieb der Ehepartner mit beschäftigt ist, sollte daher der Status geprüft werden. Dazu gibt es die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, die einen entsprechenden Fragebogen bereit hält, der im übrigen auch im Nachhinein noch ausgefüllt werden kann. Dieses Verfahren empfiehlt sich nicht nur bei beschäftigten Ehepartnern, sondern auch bei Kindern, die im Betrieb arbeiten. Ein entsprechendes Merkblatt der Sozialversicherungs-träger, in dem auch der Fragebogen enthalten ist, können Interessierte über die dds-Homepage unter www.dds-online/downloads herunterladen. Kai Sonntag
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