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Rechts-Tipp Stundenlohnarbeiten

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Rechts-Tipp Stundenlohnarbeiten

Bei Stundenlohnvereinbarungen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Handwerksbetrieb und Auftraggeber. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt einschlägige Gerichtsurteile vor.

Fall 1: Begründung des Stundenlohnanspruches. Ein Handwerksbetrieb hatte Maler- und Verputzarbeiten durchgeführt. Die Stundenzettel gaben nur Aufschluss über die gearbeitete Stundenzahl pro Tag und das verwendete Material. Der Bundesgerichtshof entschied dazu, dass der Auftragnehmer nicht im Einzelnen darlegen müse, mit welchen Tätigkeiten seine Arbeitnehmer zu welchem Zeitpunkt befasst waren. Der geleistete Stundenzettel pro Tag reiche aus. Eine Ausnahme liege nur vor, wenn eine genauere Aufstellung vereinbart sei. BGH, Urteil vom 28. 05. 2009, Az. VII ZR 74/06

Fall 2: Zu viele Arbeitsstunden. Ein Malerbetrieb hatte auf den Stundenzetteln genau aufgeschlüsselt, für welche Arbeiten wie viele Mitarbeiter wann eingesetzt worden waren. Der Auftraggeber war der Ansicht, dass unnötig viele Stunden angesetzt worden seien. Auch ließ sich nicht feststellen, welcher Stundensatz verrechnet worden war. Hier entschieden die Richter: Nach § 632 BGB gelte der ortsübliche Stundensatz. Bei einem Stundenlohnvertrag könne der Auftragnehmer nicht beliebig viele Stunden abrechnen, sondern müsse einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechend handeln. Versäume er dies, habe sein Vertragspartner einen Gegenanspruch wegen Vertragsverletzung. Die Beweislast liege beim Auftraggeber. BGH, Urteil vom 10. 12. 2002, Az. 21 U 106/02
Fall 3: Unterzeichnung der Stundenlohnzettel. Es kam zum Streit, weil der Auftraggeber zwar zunächst die Stundenzettel abzeichnete, dann aber nicht zahlen wollte, da er die Stundenzahl als überhöht ansah. Das Oberlandesgericht Köln entschied: Unterzeichnet der Auftraggeber die Stundenlohnzettel, gelten diese als genehmigt und er ist an seine Unterschrift gebunden. Er muss die aufgeführten Arbeitsstunden bezahlen – außer wenn er beweisen kann, dass die Angaben auf den Zetteln falsch waren und er dies bei Unterzeichnung nicht wusste. OLG Köln, Urteil vom 16. 09.2008, Az. 24 U 167/07
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen im Betriebsalltag im D.A.S. Ratgeber »Recht für Handwerk und Gewerbe«. Vorbestellung unter: ratgeber@ hartzcommunication.de
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