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Rechts-Tipp Pflichtangaben

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Rechts-Tipp Pflichtangaben

Geschäftliche Briefe, Faxe oder E-Mails müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten. Seit Anfang des Jahres gibt es hierzu neue Regelungen.

Formelle Fragen sind oft lästig, aber Fehler in diesem Bereich können für den Handwerksbetrieb jede Menge Ärger zur Folge haben und vor allem teuer werden. Besonders problematisch ist es, wenn Formvorschriften sich ändern, ohne dass man es als Betriebsinhaber bemerkt.

Die wenigsten Handwerker werden wahrscheinlich wissen, dass es seit Beginn des Jahres neue Vorschriften über Pflichtangaben bei der Geschäftskorrespondenz gibt. Angaben, die bisher nur in Geschäftsbriefen zwingend waren, müssen jetzt auch in E-Mails gemacht werden.
Das bedeutet konkret: Handwerksbetriebe, die in das Handelsregister eingetragen sind, also vor allem die GmbHs, müssen in jeglicher Geschäftskorrespondenz (E-Mails und Telefaxe eingeschlossen) folgende Angaben machen:
  • Firmenname
  • Sitz des Unternehmens
  • Vertretungsberechtigung (Geschäftsführer)
  • Registergericht, bei dem das Unternehmen eingetragen ist
  • Registernummer
Das gilt bei den E-Mails allerdings nur, wenn nicht bereits laufender Geschäftskontakt zum Empfänger besteht, er also bereits mehrfach all diese Informationen erhalten hat. Fehlende Pflichtangaben kann das Registergericht mit einem Zwangsgeld ahnden. Für den Handwerker aber wesentlich teurer könnten möglicherweise wettbewerbsrechtliche Abmahnungen werden. Hierbei ist allerdings umstritten, ob diese überhaupt zulässig wären. Wer in Zusammenhang mit fehlenden Pflichtangaben eine Abmahnung erhält, sollte sich daher mit der Handwerkskammer oder der IHK in Verbindung setzen.
Die Gesetzesänderung betrifft nicht Kleingewerbetreibende oder Unternehmen, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind. Für sie ändert sich aber ab Juni der Umfang der Pflichtangaben. War bislang nur der ausgeschriebene Vor- und Familienname auf den Geschäftsbriefen erforderlich, ist nun zusätzlich eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Zu empfehlen ist, diese Angaben auch auf den E-Mails und Telefaxen zu machen. Hier stellt eine Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit dar.
Mit der neuen gesetzlichen Regelung soll es den Geschäftspartnern eines Unternehmens erleichtert werden, bei einer Auseinandersetzung rechtlich gegen den Betrieb vorzugehen. Außerdem wird damit eine Gleichbehandlung gegenüber den eingetragenen Unternehmen gewährleistet.
Kai Sonntag
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