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Rechts-Tipp

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Rechts-Tipp

Im Steuerrecht sind für Handwerker wichtige Änderungen im Hinblick auf die Abführung der Umsatzsteuer in Kraft getreten.

Zur Jahresmitte 2006 wurde im Steuerrecht eine Änderung wirksam, die für viele Handwerker von erheblicher Bedeutung ist. Unter dem Titel »Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung« werden die Bedingungen neu gefasst, unter denen die Handwerker von der Soll- zur Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer wechseln können.

Der Unterschied zwischen den beiden Steuerarten ist einfach: Bei der Soll- Versteuerung muss der Handwerker die Umsatzsteuer an das Finanzamt am Ende des Voranmeldezeitraumes (Kalendermonat oder Vierteljahr) abführen, in dem er seine Leistung erbracht hat. Bei der Ist-Versteuerung muss er die Umsatzsteuer erst dann bezahlen, wenn er sie vom Kunden auch erhalten hat.
Die Soll-Versteuerung hat somit zur Folge, dass der Handwerker die Umsatzsteuer vorfinanzieren muss. Und das kann erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität, die Inanspruchnahme der Kreditlinien etc, haben, denn zwischen Leistungserbringung und Bezahlung vergeht oft einige Zeit. Die Ist-Versteuerung stellt damit für die Unternehmen die wesentlich günstigere Alternative dar.
Mit dem Gesetz ist nun der Kreis der Unternehmen, die die Ist-Versteuerung anwenden können, ausgeweitet worden. Für die Unternehmen in den neuen Bundesländern hat sich nichts geändert. Hier gilt nach wie vor, dass Unternehmen die Ist-Besteuerung im Jahr 2006 anwenden können, wenn der Umsatz 2005 nicht mehr als 500000 Euro betragen hat. Diese Steuergrenze ist nun bis 2009 verlängert worden. In den alten Bundesländern hat sich die Umsatzgrenze verschoben. Galt bislang eine Grenze von 125000 Euro für 2005, können nun Unternehmen die Ist-Versteuerung anwenden, wenn sie 2005 nicht mehr als 250000 Euro Umsatz erwirtschaftet haben. Diese Unternehmen können im zweiten Halbjahr 2006 auf die Ist-Versteuerung wechseln, müssen dies aber beim Finanzamt beantragen. Handwerker, die weiterhin unter die Regelungen der Soll-Versteuerung fallen, sollten Folgendes beachten: Wichtig ist, dass sie versuchen, möglichst viel von ihrem Umsatz in Form von Abschlagszahlungen abzuwickeln, um den Zeitraum zwischen Leistungserbringung und Bezahlung möglichst kurz zu halten. Wenn ein Handwerker Anzahlungen erhält, gilt übrigens immer die Ist-Versteuerung. Dabei werden Anzahlungen als Entgelte verstanden, die der Handwerker vom Kunden erhält, bevor er seine Leistung erbringt. Kai Sonntagn
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