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Rechts-Tipp

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Was genau ist unter Produkthaftung, Mangelhaftung und Garantie zu verstehen?

Die drei Begriffe Garantie, Mangelhaftung und Produkthaftung gehören heute für den Betriebsinhaber zum Alltag. Doch wer kann schon genau zwischen ihnen unterscheiden? Und so werden sie gern verwechselt und falsch angewandt, was für das Unternehmen ernste Folgen haben kann.

Die Produkthaftung umfasst die Pflicht eines Herstellers, für Schäden an Personen oder Sachen einzustehen, die sich aus einem fehlerhaften Produkt ergeben. Damit richtet sich die Produkthaftung ausschließlich gegen Folgeschäden. So haftet z. B. der Schreiner, wenn ein von ihm hergestellter Schrank fehlerhaft montiert ist, ein Seitenteil herausfällt und einen Schaden verursacht. Der Geschädigte hat dann einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Schreiner. Diese Haftung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, der Betriebs- inhaber kann sich aber durch eine Haftpflichtversicherung schützen.
Um die Mangelhaftung geht es dagegen bei einem Fehler, der bereits bei der Übergabe des Produkts an den Kunden vorhanden
ist. Ein Beispiel: Beim Ausliefern des Schrankes
wurde während des Transportes ein Seitenteil beschädigt . Das Gesetz räumt dem Kunden gegenüber dem Hersteller die Wahl ein, das Produkt umzutauschen oder reparieren zu lassen. Erst wenn dies nicht erfolgreich gewesen ist, wenn der Schreiner z. B. eine angemessene Frist zur Reparatur nicht eingehalten hat, die Mangelbehebung zweimal fehlerhaft war oder wenn er die Mangelbehebung verweigert, steht dem Käufer das Recht zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Um spätere Streitigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, sollte sich der Schreiner bei der Übergabe vom Kunden ein Übergabeprotokoll unterschreiben lässt. Übrigens lässt sich auch die Mangelhaftung nicht einfach per Vertrag ausschließen.
Die Garantie schließlich ist die Zusicherung einer bestimmten Beschaffenheit des Produktes oder seiner Haltbarkeit. Wenn also beim Schrank nach einer Zeit die Scharniere ausbrechen, dann ist dies keine Mangelhaftung, sondern eine Frage der Garantie. Die Garantie kann vom Hersteller gegenüber dem Kunden vertraglich geregelt werden, sowohl hinsichtlich der Laufzeit als auch bestimmter Eigenschaften. Der Handwerker kann sie auch nur für einzelne Teile des Produktes gewähren.
Wichtig für den Schreiner: Eine Garantie ist gegenüber dem Kunden selbst dann wirksam, wenn sie während des Verkaufsgespräches nur mündlich abgegeben und später nicht schriftlich fixiert wurde. Kai Sonntag
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