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Rechts-Tipp

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Der Koalitionsvertrag sieht vor, befristete Arbeitsverträge abzuschaffen und im Gegenzug die Probezeit zu verlängern. Wie ist die aktuelle Rechtslage?

Bisher darf ein Arbeitsvertrag höchstens auf zwei Jahre befristet und in dieser Zeit bis zu dreimal verlängert werden; er muss also nicht gleich auf zwei Jahre ausgelegt sein. Unzulässig ist ein befristeter Arbeitsvertrag, wenn der Mitarbeiter bereits im Betrieb beschäftigt war. Der Unternehmer darf also nicht einem Mitarbeiter kündigen und ihn einen Monat später mit einem befristeten Arbeitsvertrag wieder beschäftigen. Die Befristung muss schriftlich festgehalten sein, und zwar vor Arbeitsantritt. Werden diese Regelungen nicht eingehalten, ist die Befristung unwirksam, und ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist zustande gekommen. Befristete Arbeitsverträge enden mit Ablauf des Vertrages; sie können grundsätzlich nicht vorher gekündigt werden.

Der Koalitionsvertrag sieht nun vor, diese Form der befristeten Arbeitsverträge komplett zu streichen. Dafür soll die maximale Probezeit von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert werden. Damit kann das Arbeitsverhältnis nach den Regeln der Probezeit gekündigt werden, meist innerhalb weniger Wochen. Wann die neue Regelung in Kraft tritt, ist noch unklar, aber wohl nicht vor dem 1. April 2006. Damit bleiben zunächst einmal die bisherigen Regelungen gültig.
Allerdings sollen neu gegründete Unternehmen weiterhin die Möglichkeit haben, befristete Arbeitsverträge bis zu einem Zeitraum von vier Jahren abzuschließen. Zulässig ist dies aber nur bei echten Neugründungen – eine Umstrukturierung oder die Änderung der Rechtsform allein reichen dafür nicht aus. Außerdem sollen Befristungen ohne Einschränkungen möglich bleiben, wenn ein besonderer sachlicher Grund vorliegt, zum Beispiel, wenn die Arbeit nur für eine begrenzte Zeit erforderlich ist, wie bei einem Großprojekt, das sich über mehrere Jahre erstreckt. Auch die Beschäftigung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines anderen gehört in diesen Bereich.
Für Arbeitnehmer, die älter sind als 52 Jahre, galten bisher Sonderregelungen in Sachen befristete Arbeitsverträge. Diese Ausnahmen hat der Europäische Gerichtshof inzwischen für rechtswidrig erklärt. Die älteren Arbeitnehmer sind damit allen anderen Kollegen gleichgestellt. Kai Sonntag
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