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Neue Werte

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Was muss der Wintergartenbauer über die EnEV 2009 wissen? Dr. Steffen Spenke vom Bundesverband Wintergarten fasst die wichtigsten Aspekte zusammen

Seit 1.10.2009 ist die neue EnEV in Kraft. Da es sich bei der EnEV 2009 um eine Änderungsverordnung zur EnEV 2007 handelt, gelten die nicht davon betroffenen Regelungen weiter, also auch diesbezügliche Kommentare. Um die Lesbarkeit für den Praktiker zu erleichtern, hat das zuständige Ministerium eine »nichtamtliche Lesefassung«1 herausgegeben.

Die überwiegend gebauten Wintergärten sind thermisch separierte Anbauten, Erweiterungen zu bestehenden Gebäuden oder kleine Gebäude (Pavillons, Orangerien) mit einer Nutzfläche unter 50 m². Bei der Änderung und Erweiterung von Gebäuden durch nachträglich angebaute Wintergärten mit zusammenhängend mindestens 15 und höchstens 50 m² Nutzfläche sind die Anforderungen nach § 9 Abs. 4 EnEV zu erfüllen, bei kleinen Gebäuden die Anforderungen nach § 8. In beiden Fällen sind die U-Werte der verwendeten Bauteile gemäß Anlage 3 einzuhalten.
Der Begriff Wintergarten wird in der EnEV nicht verwendet und ist auch sonst nicht baurechtlich definiert.2 Das erscheint auch nicht besonders dringlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass der Energieverbrauch für die Heizung von Wohn-Wintergärten zirka 0,03 Prozent des Energieverbrauchs für das Beheizen von Wohngebäuden insgesamt ausmacht. Dennoch kann auch hier die Rechtssicherheit für den einzelnen Betrieb und den Nutzer im konkreten Fall existenzielle Bedeutung erlangen.
Zur Erhöhung der Anwendungssicherheit der EnEV im Wintergartenbau und im Genehmigungsverfahren ist eine Zuordnung zu den in der EnEV verwendeten Begriffen und Vorgaben notwendig. In Abstimmungen mit der Projektgruppe EnEV der Bauministerkonferenz werden die Bauteile des Wintergartens den Vorgaben in Anlage 3 Tabelle 1 der EnEV folgendermaßen zugeordnet (vgl. Tabelle auf der nächsten Seite):
  • massive Außenwände: Zeile 1
  • einzeln in eine massive Außenwand eingebautes Fenster: Zeile 2a
  • verglaste Außenwände: Zeile 2d
  • Wintergartendach: Zeile 2e
  • einzeln in einen massiven Teil des Daches eingebautes Dachfenster: Zeile 2b
  • Bodenplatte mit Fußbodenaufbau, gegen Erdreich/unbeheizten Raum : Zeile 5a
  • Bodenplatte mit Fußbodenaufbau, gegen Außenluft: Zeile 5c
Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile dürfen, soweit sie unter 50 m² Nutzfläche haben, die im Anhang 3 festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten. Die Anforderungen des Abschnitts 2 der Energieeinsparverordnung (sommerlicher Wärmeschutz, Dichtheit, Mindestluftwechsel, Wärmebrücken) gelten für diese Größe von Wintergärten dann als erfüllt. Die bauphysikalischen Anforderungen ergeben sich hier aus dem anerkannten Stand der Technik und den zwischen Besteller und Unternehmer unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
Damit wurde für den Wintergarten eine klare Einordnung getroffen, sodass für den Wintergartenbau die Erfüllung der Gesamtzielstellung realistischer verbunden wurde mit einer technisch begründeten Aufteilung der Energieeinsparziele auf Dach, Seitenwände, ggf. massive Außenwände und Bodenplatte.
Für das Gesamtverständnis der Umsetzung der Energie- und Klimaschutz-Politik auch im Hinblick auf die weitere Entwicklung, ist es notwendig, die Neuerungen in der Energieeinsparverordnung in größerer Breite zu betrachten. Darauf muß sich jeder Betrieb einstellen, wenn er eine strategische Perspektive haben will. Die Anforderungen werden gegenüber dem Entwicklungstempo von der Wärmeschutzverordnung aus dem Jahre 1995 bis zum Jahr 2007 rasant ansteigen müssen.
Was ist neu bei der EnEV 2009?
Wesentliche Änderungen der EnEV 2009 sind:
  • Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) bei Neubau und Sanierung um zirka 30 Prozent
  • Verschärfung der energetischen Anforderungen an die Gebäudehülle (HT‘) um ca. 15 Prozent bei Neubauten und bei wesentlichen Änderungen im Gebäudebestand
  • Einführung des Referenzgebäudeverfahrens auch für Wohngebäude
  • Eine für den Wintergartenbau besonders wichtige Neuerung besteht in der Einführung spezifischer Anforderungen an Glasdächer auch für Wohngebäude3
  • In § 26 EnEV 2009 wird festgelegt, dass für die Einhaltung der Anforderungen der EnEV neben dem Bauherren auch die Personen verantwortlich sind, die im Auftrag des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden (Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder deren Vertreter). Vom Unternehmer ist deshalb schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen (Unternehmererklärung).
Bei »kleinen« Gebäuden (< 50 m² Nutzfläche), der Änderung, Erweiterung und dem Ausbau bestehender Wohngebäude kann der Nachweis der Einhaltung der EnEV nach wie vor wahlweise entweder für einzelne Bauteile oder das gesamte Gebäude durchgeführt werden.
Neue Ordungunsdwidrigkeiten
Mit der EnEV 2009 werden gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten erweitert. Laut EnEV 2009 handelt auch ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), wer vorsätzlich oder leichtfertig:
  • ein Wohngebäude nicht gemäß § 3 so errichtet, dass der Jahres-Primärenergiebedarf, der Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlustes und der sommerliche Wärmeschutz den Anforderungen entspricht,
  • ein Nichtwohngebäude nicht gemäß § 4 so errichtet, dass der Jahres-Primärenergiebedarf, der Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlustes und der sommerliche Wärmeschutz den Anforderungen entspricht,
  • Änderungen an bestehenden Gebäuden und Anlagen nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 so ausführt, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile eingehalten werden.
  • eine Unternehmererklärung entgegen § 26a Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt bzw. entgegen § 16 einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, falsche Daten dafür bereitstellt oder verwendet oder zur Ausstellung nicht berechtigt ist oder einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt, ohne nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigt zu sein.
  • bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes oder einer Wohnung dem potenziellen Nutzer einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, spätestens wenn dies der Nutzer verlangt oder
  • als Eigentümer Daten für die Ausstellung des Energieausweises zur Verfügung stellt, die den entsprechenden Anforderungen der EnEV nicht genügen.
Manche Frage bleibt offen
Mit der vorliegenden EnEV konnten noch nicht alle für den Wintergartenbau bestehenden offenen Fragen, insbesondere bezüglich des Geltungsbereiches, des sommerlichen Wärmeschutzes und der Berücksichtigung der solaren Gewinne bei der Begrenzung des U-Wertes der Gebäudehülle (HT‘) geklärt werden. Der Bundesverband sieht es deshalb gemeinsam mit anderen interessierten Verbänden als eine Aufgabe hoher Priorität an, für diese Fragen Lösungen auszuarbeiten und kompetent zu begründen, damit diese in der nächsten EnEV Berücksichtigung finden. Dr. Steffen Spenke,
Bundesverband Wintergarten

Service Bundesverband Wintergarten
Der Bundesverband Wintergarten mit Sitz in Berlin ist die Interessenvertretung der Wintergartenbauer in Deutschland. Dr. Steffen Spenke ist Vorsitzender und Geschäftsführer des zur Zeit 120 Mitglieder zählenden Verbandes.
Weitere Informationen zum Thema dieses Beitrages findet man im Merkblatt 01 »Anforderungen an Wintergärten aus der Energieeinsparverordnung 2009« des Verbandes.

Kompakt Geltungsbereich der EnEV
  • Die EnEV gilt für alle Wintergärten, die direkt oder durch Raumverbund beheizt werden, überwiegend dem Wohnen dienen und mehr als 4 Monate im Jahr genutzt werden. Sind sie unter Betriebsgebäude einzuordnen gelten die dafür abgstuften Anforderungen (mehr als 4 Monate beheizt auf mehr als 12°C/mehr als 19 °C, mehr als 2 Monate gekühlt)
  • Kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche und nach Landesrecht geschützte Baudenkmäler sind von der Verpflichtung zu Energieausweisen nach EnEV nicht betroffen.
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