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Hartholzstäube: keine Änderung der Prüfpraxis

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Hartholzstäube: keine Änderung der Prüfpraxis

Dr. Johannes Schulze Holz-Berufsgenossenschaft 81236 München

Zum Ihrem Beitrag »31 Hartholzstäube auf Gefahrstoffliste« (dds 9/2006, Seite 24):
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 906 »Krebserzeugende Tätigkeiten« und 905 »Verzeichnis krebserzeugender Stoffe« hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) im Zuge der Anpassung an die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gefahrstoffverordnung im Juli 2005 im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. Der AGS nimmt dabei auf die vom internationalen Krebsforschungszentrum IARC bereits 1995 vorgenommene Einteilung in Hartholz- und Weichholzstäube Bezug; er setzt damit europäische Vorgaben um.
Wie im Kommentar von Helmut Haybach »Generalverdacht« richtig ausgeführt, ändert sich für die Prüfpraxis der Holz-BG und für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch die Anpassung der technischen Regeln nichts. Auch durch die Überarbeitung der TRGS 553 ist nicht mit Änderungen zu rechnen.
Holzstaub ist, egal ob er von Eichen- und Buchenholz oder von anderen Hölzern stammt, nach dem Stand der Technik abzusaugen.
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