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Geregeltes Miteinander

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Geregeltes Miteinander

Geregeltes Miteinander
Manche Aufgaben sind für kleine Handwerksunternehmen nur im Verbund mit anderen zu stemmen – zum Beispiel weil der begehrte Auftrag die betriebliche Kapazität oder die technischen Möglich- keiten des Einzelnen übersteigt. Mit vereinten Kräften lassen sich zuweilen auch besser neue Geschäftsfelder erobern. Eine mögliche Kooperationsform ist die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft Arge). Rechtsanwalt Robert Schulze, Syndikus beim Fachverband Schreinerhandwerk Bayern (FSH), München, über die Rechte und Pflichten in einer Arge.

Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehr selbstständigen Unternehmen zur gemeinschaftlichen Erstellung eines Bauvorhabens und zur Erfüllung der im Zusammenhang mit dem entsprechenden Bauvertrag eingegangenen Verpflichtungen. Dabei verpflichten sich die Gesellschafter, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Beiträge, insbesondere Lieferungen und Leistungen, in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht vertrags- und termingerecht zu erbringen.

Was ist eine Arge?
Juristisch betrachtet ist eine Arbeitsgemeinschaft nichts anderes als eine auf Zeit gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Letztere liegt insbesondere bei Großprojekten vor, wenn bei unbeschränkter persönlicher Haftung aller Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Firmenbezeichnung eine Gesellschaft als umfangreicheres Handelsgewerbe betrieben wird.
Oftmals entstehen Arges aus Bietergemeinschaften, die sich gemeinsam um einen Auftrag bemühen. Bietergemeinschaften sind vor allem dann sinnvoll, wenn sich verschiedene kleinere Unternehmen für einen größeren Auftrag (z. B. Bau und Ausbau eines Geschäftshauses) bewerben wollen. Eine Bietergemeinschaft ist immer zeitlich befristet, und zwar bis zur Auftragsvergabe durch den Auftraggeber. Wird der Auftrag an die Bietergemeinschaft erteilt, wird aus ihr eine Arge.
Für Arges gibt es zwei unterschiedlichen Formen: die »normale« Arge und die »Dach-Arge«. Im Innenverhältnis unterscheiden sie sich dadurch, dass die an einer normalen Arge beteiligten Unternehmen ihre gesellschaftsrechtlichen Beitragspflichten erfüllen, indem sie Finanzmittel, Personal, Maschinen und Material zur Verfügung stellen; bei der Dach-Arge schließen dagegen die einzelnen Gesellschafter mit der Arge separate Nachunternehmerverträge und kommen dann mit ihren Nachunternehmerleistungen ihren gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen nach. In der Regel wird in diesem Zusammenhang der einheitliche Gesamtauftrag in einzelne Fachlose aufgeteilt und für jedes Los bzw. Gewerk dem jeweiligen Gesellschafter der Dach-Arge als Nachunternehmer der Auftrag erteilt. Der Kunde bekommt von diesem zweistufigen Vorgang innerhalb der Dach-Arge nichts mit; für ihn bleibt die Arge der alleinige Vertragspartner, er bekommt also auch hier seine Leistung aus einer Hand.
Das Innenverhältnis der Arge-Mitglieder regelt ein Gesellschaftsvertrag, der zwar auch mündlich abgeschlossen werden könnte, was jedoch nicht zu empfehlen ist: Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten alle wichtigen Punkte schriftlich fixiert sein, insbesondere Regelungen über Art und Höhe der Gesellschafterbeiträge, etwaige Nachschusspflichten, über die Beteiligung an Gewinnen und Verlusten, die Aufgabenverteilung bei der Geschäftsführung sowie zu Vertretung und Haftung.
Das Außenverhältnis ist gesetzlich geregelt
Im Außenverhältnis kann die Vertretungsmacht Dritten gegenüber nicht wirksam beschränkt werden. Kauft beispielsweise ein Arge-Mitglied für die Arbeitsgemeinschaft Material ein, obwohl es das nach den internen Regeln der Arge-Mitglieder gar nicht dürfte, so ist die Bestellung gegenüber dem Zulieferer dennoch wirksam, und die Arge muss bezahlen.
Für die Verpflichtungen einer Arge haftet zum einen die Arge selbst; nach der Rechtsprechung gilt die GbR und damit auch eine jede Arge zumindest als teilrechtsfähig und kann als solche auch beklagt werden.
Daneben haften aber auch die einzelnen Arge-Mitglieder gegenüber Dritten persönlich unmittelbar und mit ihrem gesamten Vermögen. Jedes Mitglied schuldet dem Auftraggeber der Arge die Erbringung der beauftragten Leistung, und zwar unabhängig davon, ob es die nötige Qualifikation mitbringt oder nicht. Jeder Arge-Gesellschafter kann in vollem Umfang z. B. für Ansprüche auf Schadensersatz herangezogen werden. Diese Außenhaftung kann nicht wirksam beschränkt werden. Wird ein Arge-Mitglied von Dritten belangt, so bleibt ihm nichts anderes übrig als ggf. im Innenverhältnis Regress bei den Mitgesellschaftern zu nehmen, sofern bei diesen noch etwas zu holen ist. Ist im Innenverhältnis keine Quotenregelung getroffen worden, so besteht eine Verpflichtung aller Gesellschafter zu gleichen Teilen.
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