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Falsches Fenstermaß

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Falsches Fenstermaß

Das OLG Dresden hat sich im Urteil vom 19. Juni 2002 (18 U 2985/01) mit der Frage beschäftigt, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt, wenn Fensterelemente nicht die vertraglich vereinbarte Größe aufweisen. Der Auftragnehmer argumentierte, die Fenster entsprächen zwar nicht den vertragliche Vorgaben und Wünschen des Auftraggebers, aber der Landesbauordnung. Sein Hinweis, eine den Vorgaben entsprechende Aufteilung der Fensterelemente hätte gegen technische Richtlinien und Normen verstoßen, hat das Gericht jedoch nicht überzeugt. Nach dessen Einschätzung kann der Bauherr von einem Unternehmer durchaus eine regelwidrige Ausführung fordern, zumal die baurechtlichen Vorgaben durch das Anbringen eines Geländers ohne weiteres zu erfüllen gewesen wären. Es obliegt also dem fachkundigen Unternehmer, den Bauherren umfassend und zutreffend über die Konsequenzen aufzuklären, die mit der von ihm gewählten Ausführung verbunden sind, und ggf. den Auftrag abzulehnen. Nimmt der Unternehmer aber den Auftrag an, rechtfertigen auch das Bauordnungsrecht sowie technische Richtlinien nicht ein eigenmächtiges Abweichen vom Vertragsinhalt. Unter diesen Umständen war die Werkleistung nicht abnahmefähig. Dr. -tt

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