Allgemein
Bindung an das Angebot
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass sein Angebot das günstigste war, machte ein Bieter geltend, er habe die in den Vorbemerkungen genannten Leistungen nicht einkalkuliert und sei nur gegen eine zusätzliche Vergütung bereit, sie zu erbringen. Darauf ging die ausschreibende Stelle nicht ein. Der Auftrag wurde dem nächstgünstigen Bieter erteilt. Danach verlangte der Bauherr Schadenersatz.
Nach einem Urteil des BHG vom 24.11.2005 (VII ZR 97/04) stellt das Verhalten des Bieters eine Pflichtverletzung dar. Wird der Angebotsempfänger dadurch veranlasst, das Angebot nicht anzunehmen, ist er berechtigt, den Schaden geltend zu machen, der ihm dadurch entsteht, dass der Vertrag mit dem Bieter nicht zustande kam und er z. B. einen anderen Bieter beauftragen muss. Der günstigste Bieter war nicht berechtigt, die in den Vorbemerkungen zum Vertrag genannten Leistungen zu verweigern. Dr. -tt
Teilen: