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Allgemeinverbindlicherkärung der Tarifverträge von 2014 rechtswidrig

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Allgemeinverbindlicherkärung der Tarifverträge von 2014 rechtswidrig

In einem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes vom 17. März 2014 unwirksam ist. Dies bedeutet, dass alle betroffenen Mitgliedsbetriebe, bei denen nach der bisher gültigen Rechtslage eine Zahlungspflicht bestanden hat, dieser nicht mehr nachkommen müssen.

Das Gericht begründete die Entscheidung am 21.9.2016 (Az: 10 ABR 48/15) damit, dass von Seiten der Arbeitgeberverbände des Deutschen Baugewerbes nicht nachgewiesen werden konnte, dass die nach dem damaligen Rechtsstand erforderliche 50-Prozent-Quote bei den Beschäftigten vorgelegen habe. Durch die Änderung der Rechtslage ab dem 1. Januar 2015 (Tarifautonomiestärkungsgesetz) ist diese Quote weggefallen, so dass die aktuelle AVE gültig und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an die Soka-Bau ab dem Jahr 2015 verbindlich ist.
Hermann Hubing, Geschäftsführer von Schreiner Rheinland-Pfalz begrüßt das Urteil: »Für uns war es nie nachvollziehbar, dass Arbeitgeber und –nehmer aus dem Schreinerhandwerk, die keinerlei Leistungen der Soka-Bau in Anspruch nehmen können, zu den enormen Zahlungen herangezogen wurden, die immerhin fast 20 Prozent der Bruttolohnkosten betragen.«
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